Recht & Pflichten

Muss ich Mitarbeiterfotos nach dem Austritt von der Website löschen?

6 Min. Lesezeit | 19. Juli 2026

Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt eine schriftlich erteilte Einwilligung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wirksam; für einen Widerruf muss die ausgeschiedene Person einen plausiblen Grund vortragen. Ungeklärt ist allerdings das Verhältnis zum jederzeitigen Widerrufsrecht der DSGVO – in der Praxis empfiehlt sich deshalb ein sauber dokumentierter Einwilligungs-Prozess plus pragmatische Einzelfall-Entscheidung.

Was beim Austritt wirklich gilt

Die Annahme, mit dem letzten Arbeitstag müssten alle Fotos verschwinden, ist verbreitet – und in dieser Pauschalität falsch. Genauso falsch ist das Gegenteil, alles dürfe unbegrenzt online bleiben. Die Rechtslage liegt dazwischen und hängt an drei Faktoren: der Qualität der Einwilligung, der Art der Darstellung und dem Grund des Widerrufs.

Die Ausgangslage: Recht am eigenen Bild

Fotos, auf denen Mitarbeitende erkennbar sind, dürfen nach §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Für das Arbeitsverhältnis verlangt die Rechtsprechung diese Einwilligung schriftlich – eine mündliche Zusage oder eine Pauschalklausel im Arbeitsvertrag genügt nicht.

Die Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat den Streitfall entschieden (Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13): Scheidet ein Mitarbeiter aus, führt allein das Ausscheiden weder zum Erlöschen der schriftlichen Einwilligung noch zu einem freien Widerrufsrecht. Wer die Löschung verlangt, muss dafür einen plausiblen Grund vortragen. Dabei spielt die Art der Darstellung eine wichtige Rolle:

DarstellungGewicht eines Widerrufs
Gruppenfoto, Person als Teil des GanzenGering – Widerruf schwer durchsetzbar
Illustrierendes Einzelfoto ohne NamensbezugMittel
Foto mit Name und Funktion, werblich herausgestelltHoch – Widerruf deutlich aussichtsreicher

Die offene Flanke: DSGVO gegen Kunsturhebergesetz

Seit 2018 steht neben dem Kunsturhebergesetz die DSGVO, die Einwilligungen grundsätzlich jederzeit widerruflich stellt (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Wie sich beide Regelwerke bei Mitarbeiterfotos zueinander verhalten, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das eine Rest-Unsicherheit, die sich nicht wegdiskutieren, aber gut managen lässt.

Praktische Konsequenz der unklaren Lage: Auf die reine Rechtsposition zu pochen lohnt selten. Verlangt eine ausgeschiedene Person nachdrücklich die Entfernung, ist der Austausch des Fotos fast immer billiger als der Konflikt – unabhängig davon, wer am Ende Recht bekäme.

Der Prozess, der Sie absichert

Der eigentliche Hebel liegt vor der Veröffentlichung, nicht im Streitfall:

  1. Schriftliche, zweckbezogene Einwilligung – benennt konkret, welche Fotos auf welchen Kanälen erscheinen dürfen.
  2. Zentrale Ablage – Einwilligungen müssen im Zweifel auffindbar sein; ein Ordner im Personalbereich genügt.
  3. Zurückhaltung bei Namensnennung – je stärker eine Person herausgestellt wird, desto angreifbarer wird die Veröffentlichung später.
  4. Austritt als Prüfanlass – beim Offboarding wird der Bildbestand gesichtet und entschieden, was bleibt.

Dieselbe Sorgfalt gilt übrigens für Fotos von Auftraggebern und Projekten: Was bei Projektfotos und Kunden-Einwilligungen zu beachten ist, behandelt ein eigener Eintrag.

Der Weg, der die Frage überflüssig macht

Ein wachsender Teil der Betriebe umgeht den gesamten Themenkomplex für Marketing-Bilder, indem gar keine realen Personen mehr gezeigt werden: Künstlich erzeugte Markenfiguren haben kein Persönlichkeitsrecht, kennen keinen Widerruf und verlassen das Unternehmen nicht. Ob ein solcher vollständig KI-generierter Auftritt zulässig ist und welche Kennzeichnung er braucht, steht im eigenen Eintrag; für Team-Fotos auf der Website bleibt die klassische Einwilligung dagegen der übliche Weg. Die vollständige rechtliche Einordnung von Mitarbeiterfotos – von der Einwilligungs-Vorlage bis zum Austritts-Prozess – vertieft unser Beitrag zu Mitarbeiterfotos auf der Website.