Bildrechte
Bildrechte regeln, welche Fotos, Grafiken und Videos auf einer Website verwendet werden dürfen – auf zwei Ebenen: dem Urheberrecht am Werk selbst und dem Recht am eigenen Bild bei erkennbaren Personen.
Bildrechte sind einer der häufigsten Abmahn-Auslöser im Web. Sie kombinieren zwei voneinander unabhängige Rechtsgebiete: das Urheberrechtsgesetz (UrhG) für das Werk selbst und das Kunsturhebergesetz (KUG, §§ 22–24) für erkennbare Personen im Bild.
In einfachen Worten
Jedes Bild hat einen Urheber, der entscheidet, wie sein Werk verwendet werden darf. „Im Netz gefunden" ist keine Erlaubnis. Selbst Bilder aus kostenlosen Bild-Datenbanken haben Lizenz-Bedingungen, die einzuhalten sind – manche verlangen die Nennung des Urhebers, manche verbieten kommerzielle Nutzung, manche schließen die Veränderung des Werks aus. Zusätzlich gilt für erkennbare Personen im Bild das Recht am eigenen Bild nach §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG): Eine erkennbare Person darf nur mit Einwilligung gezeigt werden, mit eng definierten Ausnahmen für Personen der Zeitgeschichte, Beiwerk und Veranstaltungs-Berichte. Bei KI-generierten Bildern kommen zusätzlich die Nutzungs-Bedingungen des eingesetzten KI-Werkzeugs ins Spiel; manche Anbieter schließen kommerzielle Nutzung aus, andere räumen sie vollständig ein.
Wozu brauche ich das?
Relevant bei jeder Bildauswahl für Website, Blog, soziale Medien, Newsletter, Werbe-Anzeigen oder Presse-Mitteilungen. Besonders kritisch: Fotos von Mitarbeitenden, Veranstaltungs-Bilder mit erkennbaren Gästen, Kunden-Referenzen mit Logos, Bilder aus kommerziellen Bild-Datenbanken auf Landingpages, Drohnenaufnahmen mit erkennbaren Grundstücken oder Personen. Ein einziges falsch lizenziertes Foto kann eine erhebliche Abmahn-Forderung auslösen – spezialisierte Kanzleien finden solche Verstöße automatisiert über Bilder-Rückwärtssuche.
Beispiel aus der Praxis
Ein häufiger Abmahn-Auslöser: Eine Steuerberatungs-Kanzlei verwendet ein Foto aus einer kommerziellen Bild-Datenbank im Blog – die Lizenz ist ordnungsgemäß erworben, aber die in den Lizenz-Bedingungen geforderten Quellen- und Urheber-Angaben fehlen auf der Seite. Spezialisierte Abmahn-Kanzleien finden solche Verstöße automatisiert über Bilder-Rückwärtssuche; die Pauschal-Forderung pro Bild ist erheblich, plus Anwaltskosten. Mit einer zentralen Bild-Verwaltung mit Lizenz-Dokumentation, Quellen-Angabe am vorgegebenen Ort und einem internen Freigabe-Prozess ist das Risiko dauerhaft beseitigt. Der Aufwand bleibt überschaubar gegenüber dem Risiko einzelner Abmahnungen.
Wirtschaftlicher Nutzen
Lizenzkonforme Bildquellen (kommerzielle Bild-Datenbanken oder professionelle Eigen-Produktion) sind ein einmaliger, überschaubarer Posten pro Bild. Ein Abmahn-Verfahren wegen Urheberrechts-Verletzung übersteigt die Lizenz-Kosten regelmäßig um ein Vielfaches, plus Anwaltskosten und gegebenenfalls Unterlassungs-Erklärung. Eigene Fotos mit dokumentierter Vertrags-Lage zu Models und Drehorten lösen das Problem dauerhaft und stärken zusätzlich die Marken-Wirkung, weil das Material authentisch ist und nicht parallel bei Wettbewerbern auftaucht.
Typische Fehler
- Bilder über die Bilder-Suche einer Suchmaschine ausgewählt und direkt eingebunden – praktisch immer urheberrechtswidrig.
- Bild aus einer kommerziellen Bild-Datenbank verwendet, aber die in den Lizenz-Bedingungen geforderte Quellen-Angabe nicht eingebunden – häufiger Abmahn-Auslöser.
- Fotos von Mitarbeitenden ohne dokumentierte Einwilligung veröffentlicht – DSGVO-Risiko bei Austritt oder beim Widerruf der Einwilligung.
- Veranstaltungs-Fotos mit erkennbaren Gästen verbreitet, ohne im Eingangsbereich auf die Foto-Berichterstattung hinzuweisen.
- Bei KI-generierten Bildern die Nutzungs-Bedingungen des KI-Werkzeugs nicht geprüft – manche Anbieter schließen kommerzielle Nutzung aus.
Worauf achten?
- Lizenzvertrag und Lizenz-Bedingungen jedes Bildes archivieren – auch bei kostenlosen Quellen mit offenen Lizenzen.
- Quellen-Angabe und Urheber dort einbinden, wo die Lizenz es verlangt – direkt am Bild, am Seiten-Ende oder in einem zentralen Bild-Quellen-Verzeichnis.
- Bei Fotos von Mitarbeitenden und Kunden eine schriftliche Einwilligung mit Widerrufs-Möglichkeit einholen.
- Bei KI-generierten Bildern die Nutzungs-Bedingungen des eingesetzten Werkzeugs prüfen – kommerzielle Nutzung, Bearbeitungs-Rechte, Urheber-Angabe.
- Vor jedem Relaunch oder bei jeder größeren Inhalts-Aktualisierung alle Bild-Lizenzen prüfen – häufige Quelle vergessener Verstöße.
Häufig gestellte Fragen
Welche Bildrechte gibt es?
Zwei Hauptebenen: das Urheberrecht am Bild selbst (geregelt im Urheberrechtsgesetz) und das Recht am eigenen Bild bei erkennbaren Personen (geregelt im Kunsturhebergesetz, §§ 22 ff.). Beide Ebenen sind unabhängig voneinander zu klären.
Darf ich Bilder aus der Bilder-Suche verwenden?
Nein. Bilder aus Suchmaschinen-Trefferlisten sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und ohne Lizenz nicht nutzbar. Auch wenn das Bild frei zugänglich erscheint, bleibt die Verwendung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers untersagt.
Was gilt für Stock-Bilder?
Auch lizenzierte Bilder aus kommerziellen Datenbanken unterliegen den Lizenz-Bedingungen des Anbieters – häufig mit der Pflicht zur Quellen-Angabe, mit Beschränkungen für bestimmte Nutzungs-Arten oder mit Einschränkungen bei der Veränderung. Die Bedingungen sollten pro Bild dokumentiert und eingehalten werden.
Wann brauche ich eine Einwilligung der abgebildeten Person?
Grundsätzlich für jede Veröffentlichung einer erkennbaren Person nach § 22 Kunsturhebergesetz. Ausnahmen bestehen für Personen der Zeitgeschichte, für Personen als bloßes Beiwerk einer Landschaft und für Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen. Im Zweifel ist eine schriftliche Einwilligung der sichere Weg.
Was gilt für KI-generierte Bilder?
Maßgeblich sind die Nutzungs-Bedingungen des eingesetzten KI-Werkzeugs. Manche Anbieter räumen kommerzielle Nutzung vollständig ein, andere schließen sie aus, wieder andere koppeln sie an ein zahlungspflichtiges Konto. Bei abgebildeten realen Personen oder klar erkennbaren geschützten Werken kommen zusätzlich Urheber- und Persönlichkeitsrechte ins Spiel.