Recht & Datenschutz

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht aus §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz: Ob ein Foto oder Video, auf dem eine Person erkennbar ist, veröffentlicht werden darf, entscheidet grundsätzlich diese Person selbst – über ihre Einwilligung.

Das Recht am eigenen Bild ist der personenbezogene Teil der [[bildrechte|Bildrechte]] und wirkt neben der [[dsgvo|DSGVO]], sobald Fotos oder Videos von Beschäftigten oder Kunden veröffentlicht werden.

In einfachen Worten

Veröffentlicht ein Betrieb Aufnahmen, auf denen jemand identifizierbar ist, braucht er dafür grundsätzlich deren Einwilligung – beim Team-Foto auf der Website genauso wie beim Veranstaltungsvideo im sozialen Netzwerk. Das Gesetz kennt eng umrissene Ausnahmen, etwa für zeitgeschichtlich bedeutsame Aufnahmen oder Personen, die nur zufällig neben dem eigentlichen Motiv erscheinen. Im Beschäftigungsverhältnis hat die Rechtsprechung die Anforderungen konkretisiert: Das Bundesarbeitsgericht sieht eine schriftlich gegebene Einwilligung durch den Austritt allein nicht als beendet an; für die Löschung muss die ausgeschiedene Person einen tragfähigen Grund anführen, und je prominenter sie mit Namen und Funktion gezeigt wurde, desto eher gelingt das (BAG, Az. 8 AZR 1011/13). Ungeklärt ist das Verhältnis zur DSGVO mit ihrem jederzeitigen Widerrufsrecht – in der Praxis bleibt damit eine Unsicherheit, die sich nur durch saubere Dokumentation und Zurückhaltung bei der Namensnennung eingrenzen lässt.

Wozu brauche ich das?

Relevant wird das Recht am eigenen Bild bei jedem Personenfoto im Unternehmenseinsatz: Team-Seiten, Karrierebereiche, Referenz- und Veranstaltungsbilder, Kurzvideos. Unternehmen brauchen dafür einen Prozess aus schriftlicher Einwilligung, dokumentiertem Verwendungszweck und geregeltem Umgang mit Austritten. Wer diesen Aufwand vermeiden will, weicht zunehmend auf künstliche Figuren aus: Ein synthetischer Markenbotschafter bildet keine reale Person ab, sodass das Recht am eigenen Bild keinen Anknüpfungspunkt hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb zeigt sein Team mit Foto, Name und Funktion auf der Website. Ein Mitarbeiter scheidet im Streit aus und verlangt die sofortige Löschung. Liegt eine schriftliche Einwilligung ohne Befristung vor und wurde der Mitarbeiter nicht besonders herausgestellt, besteht kein automatischer Löschanspruch – der Betrieb entfernt das Foto dennoch zeitnah, um den Konflikt nicht eskalieren zu lassen. Der eigentliche Aufwand liegt davor: Einwilligungen einholen, ablegen, bei jedem Austritt prüfen. Genau dieser Verwaltungsaufwand ist der Grund, aus dem viele Betriebe für Marketing-Bilder auf synthetische Figuren umstellen.

Wirtschaftlicher Nutzen

Wirtschaftlich ist das Recht am eigenen Bild vor allem ein Prozess-Thema: Die einzelne Einwilligung kostet wenig, aber die laufende Verwaltung über Jahre – Neuzugänge, Austritte, Kampagnen-Wechsel – bindet Kapazität und birgt bei Fehlern Unterlassungs- und Schadensersatzrisiken. Ein dokumentierter Standard-Prozess senkt dieses Risiko deutlich. Für die Abwägung zwischen realen Gesichtern und künstlichen Figuren gilt: Reale Personen schaffen Nähe, verursachen aber dauerhaften Pflegeaufwand; künstliche Figuren machen die Frage gegenstandslos, brauchen dafür eine KI-Kennzeichnung.

Typische Fehler

  • Fotos ohne schriftliche Einwilligung veröffentlichen und sich auf ein mündliches Einverständnis verlassen.
  • Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag als Einwilligung für jede künftige Verwendung behandeln.
  • Beim Austritt automatisch alle Bilder löschen oder umgekehrt automatisch alles behalten – beides ersetzt die Einzelfall-Prüfung nicht.
  • Einwilligungen einholen, aber nicht auffindbar ablegen – im Streitfall zählt die Dokumentation.
  • Das Thema bei Kunden- und Veranstaltungsfotos übersehen, weil nur an Mitarbeitende gedacht wird.

Worauf achten?

  • Einwilligungen schriftlich, zweckbezogen und auffindbar dokumentieren – inklusive der Kanäle, auf denen Bilder erscheinen dürfen.
  • Bei Namens- und Funktionsnennung zurückhaltend sein – sie erhöht das Gewicht eines späteren Widerrufs.
  • Austritte als festen Prüfanlass in den Offboarding-Prozess aufnehmen.
  • Für Marketing-Bildwelten prüfen, ob künstliche Figuren den Einwilligungs-Aufwand ersetzen können.
  • Die rechtliche Bewertung strittiger Fälle mit fachkundiger Rechtsberatung klären.

Häufig gestellte Fragen

Was besagt das Recht am eigenen Bild?

Es stellt die Veröffentlichung erkennbarer Personenaufnahmen unter den Vorbehalt der Zustimmung der abgebildeten Person (§§ 22 ff. KUG). Ausnahmen bestehen unter anderem für zeitgeschichtlich relevante Aufnahmen und Personen, die lediglich als Randmotiv erscheinen.

Müssen Mitarbeiterfotos beim Austritt gelöscht werden?

Nicht automatisch. Die schriftliche Einwilligung wirkt nach der BAG-Rechtsprechung über das Arbeitsverhältnis hinaus; die Löschung lässt sich nur mit einem tragfähigen Grund verlangen, der bei namentlicher Herausstellung leichter gelingt. Offen bleibt, wie sich das zum Widerrufsrecht der DSGVO verhält.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch für KI-Figuren?

Für frei erfundene, künstliche Figuren nicht – es fehlt die abgebildete reale Person. Wird dagegen ein erkennbarer realer Mensch künstlich nachgebildet, gelten Bildnisschutz und Datenschutz unverändert; die maschinelle Erzeugung ändert daran nichts.

Was unterscheidet das KUG von der DSGVO?

Das Kunsturhebergesetz regelt die Veröffentlichung von Bildnissen, die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten insgesamt – ein Foto fällt unter beide Regelwerke. Wie sich die widerruflichen Rechte beider Ebenen zueinander verhalten, ist nicht abschließend geklärt.