Recht & Datenschutz

KI-Kennzeichnungspflicht

Die KI-Kennzeichnungspflicht bezeichnet die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung: Ab dem 2. August 2026 gehört an veröffentlichte KI-Bilder, -Videos und -Tonspuren mit Echtheitswirkung ein deutlicher Hinweis auf ihren maschinellen Ursprung.

Die Kennzeichnungspflicht ist Teil der [[ki-verordnung|KI-Verordnung]] und wirkt neben dem Wettbewerbsrecht; auf Anbieter-Seite flankiert sie das maschinenlesbare [[ki-wasserzeichen|KI-Wasserzeichen]].

In einfachen Worten

Adressat der Pflicht ist das Unternehmen, das generierte Inhalte veröffentlicht – die Verordnung nennt diese Rolle Betreiber. Auf das eingesetzte Werkzeug kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Zielgruppe; auch Kommunikation ausschließlich unter Geschäftskunden ist erfasst. Den Hinweis brauchen Darstellungen mit Echtheitswirkung: Was aussieht wie eine fotografierte Person, ein realer Ort oder ein tatsächliches Geschehen, obwohl eine Maschine es erzeugt hat, gilt der Verordnung als Deepfake. Eine sichtbar gezeichnete oder überzeichnete Figur löst die Pflicht dagegen nicht zwingend aus. Zur Form verlangt die Verordnung eine Offenlegung, die dem Betrachter vor der Interaktion ins Auge fällt – im Seitenfuß oder Profil-Kleingedruckten versteckt ist sie wertlos. Geschriebene Inhalte behandelt die Verordnung eigenständig: Prüft ein Mensch den Text inhaltlich und steht eine benennbare Person oder Firma redaktionell dafür ein, darf der Maschinen-Hinweis entfallen. Da die Auslegungs-Leitlinien Mitte 2026 noch ausstehen, gehört die Bewertung von Grenzfällen in fachkundige Rechtsberatung.

Wozu brauche ich das?

Betroffen ist jedes Unternehmen, das KI-erzeugte Bilder, Videos oder Stimmen veröffentlicht – vom virtuellen Influencer über Produktvideos mit künstlichen Sprechern bis zur generierten Illustration im Newsletter. Maßgeblich ist der Inhalt, nicht der Ausspielweg – ob ein Clip auf der Website, der Karriereseite, im Newsletter oder im sozialen Netzwerk erscheint, ändert an der Pflicht nichts. Daneben bleibt die Werbekennzeichnung eine eigene Pflicht mit eigenem Zweck – beide können am selben Beitrag zusammentreffen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Unternehmen veröffentlicht Kurzvideos mit einer fotorealistischen KI-Moderatorin. Es kennzeichnet auf drei Ebenen: mit einem Texthinweis, der die Bildunterschrift eröffnet, einer Einblendung direkt im Bewegtbild und zusätzlich der KI-Markierung, die das Netzwerk beim Hochladen anbietet. Der Zusatz, dass die gezeigte Person synthetisch ist und keine reale Person darstellt, entkräftet den Irreführungs-Vorwurf an der Quelle. Bei KI-gestützten Texten dokumentiert das Unternehmen die redaktionelle Prüfung mit Prüfer und Datum – damit greift die Text-Ausnahme, ohne dass jeder Beitrag einen KI-Vermerk braucht.

Wirtschaftlicher Nutzen

Der Bußgeldrahmen für Transparenzverstöße reicht bis 15 Millionen Euro; bei Unternehmen kann stattdessen ein Anteil von 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes angesetzt werden, wenn dieser Betrag höher ausfällt (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Praktisch näher liegt das Abmahnrisiko: Ob ein Hinweis fehlt, sieht jeder Außenstehende dem Beitrag an – Wettbewerber und Verbände brauchen für eine Abmahnung kein internes Wissen. Umgekehrt ist die saubere Kennzeichnung ein Vertrauenssignal, das die Echtheitsfrage beantwortet, bevor das Publikum sie stellt. Wer den Standard vor dem Stichtag etabliert, muss am 2. August 2026 nichts umstellen.

Typische Fehler

  • Die Verantwortung beim Werkzeug-Anbieter vermuten – kennzeichnungspflichtig ist das veröffentlichende Unternehmen als Betreiber.
  • Den Hinweis im Profil-Kleingedruckten oder Seiten-Footer verstecken, statt ihn sichtbar am Beitrag zu führen.
  • Geschäftskunden-Kommunikation für ausgenommen halten – die Pflicht unterscheidet nicht nach Zielgruppe.
  • Die Text-Ausnahme ohne Dokumentation beanspruchen – eine flüchtige Freigabe trägt sie nicht.
  • Die Markierungs-Funktion des Netzwerks für ausreichend halten, obwohl sie die gesetzliche Kennzeichnung nur ergänzt.

Worauf achten?

  • Einen Standard-Passus festlegen, einmalig anwaltlich freigeben lassen und wortgleich unter jeder Veröffentlichung verwenden.
  • Auf drei Ebenen kennzeichnen: Texthinweis am Beitrag, Einblendung im Video, Netzwerk-Markierung beim Hochladen.
  • Die redaktionelle Prüfung von KI-Texten mit Prüfer, Datum und Ergebnis dokumentieren.
  • Interne Zuständigkeiten regeln: wer prüft, wer kennzeichnet, wer gibt frei.
  • Bei unklarer Einordnung den Hinweis lieber setzen – solange die Auslegung nicht gefestigt ist, schadet ein zusätzlicher Vermerk nie, ein fehlender kann teuer werden.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Stichtag ist der 2. August 2026. Der im Herbst 2025 vorgestellte Digital-Omnibus betrifft nach aktuellem Stand die Fristen der Hochrisiko-Systeme; am Termin für die Transparenzpflichten ändert er nichts.

Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden?

Alle generierten oder manipulierten Bild-, Video- und Tonaufnahmen mit Echtheitswirkung – also Darstellungen, die ein Betrachter für die Abbildung realer Personen, Orte oder Geschehnisse halten könnte. Sichtbar stilisierte oder künstlerisch überzeichnete Motive sind nicht zwingend erfasst.

Müssen KI-generierte Texte gekennzeichnet werden?

Nicht, solange ein Mensch den Text inhaltlich geprüft hat und jemand Benennbares – eine Person oder das Unternehmen – redaktionell dafür einsteht. Die Prüfung muss belegbar sein; eine bloße Sichtprüfung reicht dafür nicht.

Welche Strafen drohen bei fehlender Kennzeichnung?

Der Rahmen des Art. 99 Abs. 4 KI-VO reicht bis 15 Millionen Euro beziehungsweise 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Im Alltag wiegt das wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiko oft schwerer, weil ein fehlender Hinweis öffentlich erkennbar ist.

Ersetzt die Werbekennzeichnung die KI-Kennzeichnung?

Nein – die beiden Hinweise haben getrennte Aufgaben: Der Werbe-Hinweis offenbart den geschäftlichen Zweck, der KI-Hinweis den maschinellen Ursprung. Am selben Beitrag können beide zugleich nötig sein.