Muss ich KI-generierte Bilder und Videos kennzeichnen?
Ab dem 2. August 2026 grundsätzlich ja, sobald die Darstellung als echt durchgehen könnte. Grundlage ist Art. 50 der europäischen KI-Verordnung: Fotorealistische KI-Bilder, -Videos und -Stimmen brauchen einen deutlich sichtbaren Hinweis auf ihren künstlichen Ursprung. Erkennbar stilisierte Grafiken fallen nicht zwingend darunter – die durchgängige Kennzeichnung ist trotzdem der sichere Weg.
Die Rechtsgrundlage: Art. 50 der KI-Verordnung
Die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verpflichtet in Art. 50 zur Transparenz bei künstlich erzeugten Inhalten. Diese Pflichten greifen ab dem 2. August 2026 und betreffen jedes Unternehmen, das KI-erzeugte Bilder, Videos oder Tonspuren veröffentlicht – auf der Website, in Newslettern, auf Messebildschirmen und in sozialen Netzwerken gleichermaßen. Der Kanal spielt keine Rolle; entscheidend ist der Inhalt.
Wer in der Pflicht steht
Verantwortlich ist, wer den Inhalt veröffentlicht – in der Sprache der Verordnung der „Betreiber" des KI-Systems. Ihr Unternehmen kann die Pflicht also nicht auf den Anbieter des Bildgenerators abwälzen: Sobald Sie generierte Inhalte beruflich einsetzen, tragen Sie die Kennzeichnungs-Verantwortung selbst. Das gilt ausdrücklich auch für Kommunikation, die sich nur an Geschäftskunden richtet.
Welche Inhalte betroffen sind – die Frage der Echtheitswirkung
Die Verordnung zielt auf Inhalte, die wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und beim Betrachter für echt gehalten werden könnten. Daraus ergibt sich eine praktische Trennlinie:
| Darstellung | Kennzeichnung |
|---|---|
| Fotorealistische Person, die als Mensch durchgeht | Pflicht |
| Fotorealistische Szene, die real wirkt | Pflicht |
| Erkennbar gezeichnete oder überzeichnete Figur | Nicht zwingend |
| Abstrakte Illustration, Diagramm, Icon | Nicht erfasst |
Wie der Hinweis aussehen muss
Ein wirksamer Hinweis erreicht den Betrachter, bevor er den Inhalt für echt halten kann. In der Praxis haben sich drei Ebenen bewährt, die zusammen jede Verbreitungsform abdecken: der Text-Hinweis direkt am Beitrag (am Anfang, nicht hinter den Schlagworten versteckt), eine Einblendung im Video selbst (sie bleibt erhalten, wenn das Video ohne Begleittext weitergereicht wird) und die netzwerk-eigene KI-Markierung, die viele Plattformen beim Veröffentlichen anbieten. Ein Vermerk tief im Profil oder im Seiten-Footer erfüllt die Anforderung nicht.
Was bei Verstößen droht
Die Verordnung sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor (Art. 99 Abs. 4 KI-VO). Für den Mittelstand ist die näherliegende Gefahr allerdings das Wettbewerbsrecht: Fehlt der Hinweis, kann jeder Mitbewerber das öffentlich sehen und abmahnen lassen – dafür braucht niemand Einblick in Ihre internen Abläufe. Einen Gesamtüberblick über die Unternehmens-Pflichten der Verordnung gibt unser Beitrag zum EU AI Act ab August 2026.
Was NICHT unter diese Pflicht fällt
Zwei Abgrenzungen ersparen unnötige Arbeit: Für geschriebene Inhalte gibt es eine eigene Ausnahme – wann KI-Texte gekennzeichnet werden müssen und wann nicht, behandelt ein eigener Eintrag. Und die Kennzeichnung als Werbung ist eine davon getrennte Frage mit eigenem Zweck; das Zusammenspiel beider Hinweise erklärt der Eintrag zur Werbe- und KI-Kennzeichnung.
Praktische Umsetzung im Betrieb
Am tragfähigsten ist ein fester Standard statt Einzelfall-Entscheidungen: ein einheitlicher Hinweis-Text, der einmalig anwaltlich freigegeben und danach wortgleich verwendet wird, eine kurze interne Regel, wer prüft und wer freigibt, und ein Prüfblick je Beitrag auf Musik-Lizenzen und ungewollt mitgenerierte fremde Logos. Betriebe, die einen kompletten KI-generierten Account betreiben, bauen diesen Standard von Anfang an in ihre Veröffentlichungs-Routine ein.