Recht & Pflichten

Müssen KI-geschriebene Texte gekennzeichnet werden?

5 Min. Lesezeit | 19. Juli 2026

In den meisten Unternehmens-Fällen nicht: Die KI-Verordnung nimmt Texte von der Kennzeichnung aus, sobald ein Mensch sie inhaltlich geprüft hat und jemand Benennbares – im Betrieb typischerweise das Unternehmen selbst – für den Inhalt einsteht. Diese Prüfung muss allerdings tatsächlich stattfinden und belegbar sein – wer KI-Texte ungelesen durchwinkt, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen.

Die Text-Ausnahme der KI-Verordnung

Während KI-erzeugte Bilder und Videos ab dem 2. August 2026 unter eine breite Transparenzpflicht fallen, behandelt die KI-Verordnung geschriebene Inhalte milder. Der Grund: Bei Texten existiert ein etabliertes Korrektiv – die redaktionelle Verantwortung. Wo ein Mensch prüft und ein Unternehmen für den Inhalt geradesteht, braucht es keinen zusätzlichen Maschinen-Hinweis.

Die zwei Voraussetzungen der Ausnahme

Damit ein KI-gestützter Text ohne Kennzeichnung veröffentlicht werden darf, müssen zwei Dinge zusammenkommen:

  1. Inhaltliche Prüfung durch einen Menschen – jemand liest den Text, korrigiert Fehler und entscheidet, was stehen bleibt. Gemeint ist eine echte Auseinandersetzung mit dem Inhalt, keine Formalie.
  2. Ein benennbarer Verantwortlicher – eine Person oder das Unternehmen selbst steht für die Veröffentlichung gerade, wie bei jedem anderen Firmentext auch.

Woran die Ausnahme in der Praxis scheitert

Die Ausnahme trägt nur, wenn sich die Prüfung belegen lässt. Ein Klick auf „Veröffentlichen" zwei Minuten nach der Generierung, ohne Korrekturen und ohne Vermerk, überzeugt im Streitfall niemanden. Empfehlenswert ist ein kurzer Prüf-Nachweis: wer geprüft hat, wann und mit welchem Ergebnis.

Der Aufwand dafür ist gering – eine Zeile in einem Redaktions-Werkzeug oder eine Spalte in der Inhalts-Übersicht genügt. Entscheidend ist die Gewohnheit: Die Dokumentation entsteht bei jeder Veröffentlichung mit, statt nachträglich rekonstruiert zu werden.

Wo trotzdem Vorsicht gilt

Drei Konstellationen verdienen einen zweiten Blick:

  • Vollautomatische Veröffentlichung – Texte, die ohne menschlichen Zwischenschritt generiert und publiziert werden, können sich nicht auf die Ausnahme stützen.
  • Erfundene Autorennamen – unter einen rein maschinell erzeugten Text gehört kein menschlicher Autorenname; das wäre eine Irreführung nach dem Wettbewerbsrecht, unabhängig von der KI-Verordnung.
  • Fachliche Fehler – die redaktionelle Verantwortung umfasst auch die inhaltliche Richtigkeit. Sprachmodelle erzeugen plausibel klingende Falschaussagen; die Prüfung muss genau darauf zielen.

Abgrenzung zu Bild und Ton

Die milde Behandlung gilt nur für Geschriebenes. Sobald derselbe Beitrag ein fotorealistisches KI-Bild oder eine künstliche Stimme enthält, greifen die strengeren Regeln – die Einzelheiten stehen im Eintrag zur Kennzeichnung von KI-Bildern und -Videos. Ein Beitrag kann also einen kennzeichnungsfreien Text und ein kennzeichnungspflichtiges Bild zugleich enthalten.

So verankern Sie die Regel im Betrieb

Der sinnvollste Ort für die Text-Regel ist die betriebliche KI-Richtlinie: Dort steht, welche Werkzeuge freigegeben sind, wer generierte Entwürfe prüft und wie der Prüf-Nachweis aussieht. Was eine solche Richtlinie insgesamt regeln sollte, beschreibt der Eintrag zum Inhalt einer KI-Richtlinie. Damit wird aus der Einzelfall-Frage „Müssen wir das kennzeichnen?" ein eingespielter Ablauf, der nebenbei die Textqualität hebt – geprüfte Texte sind bessere Texte.

Freiwillige Transparenz als Option

Jenseits der Pflicht steht es jedem Unternehmen frei, den KI-Einsatz offen zu benennen – etwa mit einem Hinweis im Redaktions-Standard oder auf einer Transparenz-Seite. Gerade Betriebe, die KI sichtbar in ihrer Außendarstellung einsetzen, gewinnen damit eher Vertrauen, als dass sie es riskieren.