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Virtueller Influencer

Ein virtueller Influencer ist eine komplett künstliche Kunstfigur, die unter eigenem Namen in sozialen Netzwerken publiziert und dort eine eigene Anhängerschaft aufbaut – gleichgültig, ob sie aus 3D-Software oder aus einem Bildgenerator stammt.

Der virtuelle Influencer ist der Oberbegriff; die Unternehmens-Variante ist der [[synthetischer-markenbotschafter|synthetische Markenbotschafter]], und ab August 2026 greift für täuschend echte Darstellungen die [[ki-kennzeichnungspflicht|KI-Kennzeichnungspflicht]].

In einfachen Worten

Der Begriff fasst künstliche Figuren zusammen, hinter denen kein realer Mensch als abgebildete Person steht. Drei Varianten haben sich etabliert: Der virtuelle oder synthetische Influencer ist der technikunabhängige Oberbegriff. Der KI-Influencer bezeichnet die heute gängigste Produktionsweise, bei der das Erscheinungsbild per KI-Bildgenerierung entsteht. Der CGI-Influencer ist die ältere, engere Bezeichnung für 3D-gerenderte Figuren. Alle Varianten gehören zu den synthetischen Medien; vom Deepfake unterscheidet sie, dass keine reale Person nachgebildet wird – die Figur ist erfunden. Entscheidend für die Einordnung ist das Auftreten: Tritt die Figur als scheinbar unabhängige Person mit eigener Meinung auf, gelten strengere Maßstäbe als bei einer offen geführten Markenfigur eines Unternehmens.

Wozu brauche ich das?

Für Unternehmen interessant ist das Format, weil die künstliche Figur ohne Fototermin, ohne Sprecherhonorar und ohne die Einwilligungen auskommt, die jedes Foto realer Personen erfordert – das Recht am eigenen Bild hat keinen Anknüpfungspunkt. Die Figur bleibt über Jahre visuell konsistent und ist jederzeit verfügbar. Dem stehen Grenzen gegenüber: Bei stark personengetragenen Leistungen kann eine künstliche Figur distanziert wirken, rein maschinell erzeugte Bilder genießen keinen Urheberrechtsschutz, und Plattform-Regeln zu KI-Inhalten ändern sich ohne Vorankündigung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hersteller von Sanitärtechnik führt eine gezeichnet wirkende, erkennbar künstliche Moderatorin ein, die in Kurzvideos Produktneuheiten und Montage-Hinweise präsentiert. Jeder Beitrag trägt am Anfang der Bildunterschrift den Hinweis auf die KI-Erzeugung, zusätzlich ist die plattform-eigene KI-Markierung gesetzt. Die Figur ähnelt keiner realen Person und wird nie als Mitarbeiterin ausgegeben. Nach einem Jahr trägt die Figur die Wiedererkennung des Kanals: Sie sieht in jedem Video gleich aus, unabhängig davon, wer im Unternehmen gerade Zeit für die Produktion hat.

Wirtschaftlicher Nutzen

Wirtschaftlich verschiebt das Format die Kosten von der Produktion in die Konzeption: Statt wiederkehrender Drehtage fallen einmalige Festlegungen zu Figur, Stil und Kennzeichnungs-Standard an, danach lassen sich Beiträge mit geringem Aufwand erzeugen. Der Verwaltungsaufwand für Bild-Einwilligungen entfällt vollständig. Auf der Risikoseite stehen die fehlende Exklusivität der Bildwelt, mögliche Reichweiten-Einschränkungen durch Plattformen und der Vertrauensverlust, wenn das Publikum sich getäuscht fühlt – Transparenz von Beginn an ist deshalb Teil der Wirtschaftlichkeitsrechnung, nicht nur der Rechtspflicht.

Typische Fehler

  • Die Figur als scheinbar unabhängige, reale Person auftreten lassen, statt sie offen als künstliche Markenfigur zu führen.
  • Auf die Kennzeichnung verzichten, weil die Figur „doch erkennbar künstlich" wirke – die Einschätzung des Publikums weicht davon oft ab.
  • Die Figur einer realen Person nachempfinden – damit greifen Persönlichkeitsrechte trotz künstlicher Erzeugung.
  • Jede generierte Variante veröffentlichen, statt streng auszuwählen – Bildfehler und Physik-Artefakte beschädigen den Auftritt.
  • Die Bildwelt als geschützt betrachten, obwohl rein maschinell erzeugte Bilder keinen Urheberrechtsschutz genießen.

Worauf achten?

  • Vor dem Start festlegen, wie stilisiert die Figur ist – erkennbare Künstlichkeit senkt das rechtliche und das Reputationsrisiko.
  • Kennzeichnung von Anfang an standardisieren: sichtbarer Hinweis am Beitrag plus plattform-eigene KI-Markierung.
  • Referenzbilder und Vorgaben dokumentieren, damit die Figur bei Modell-Wechseln des Generators konsistent bleibt.
  • Musik- und Markenrechte je Beitrag prüfen – die künstliche Bildwelt befreit nicht von Lizenzen Dritter.
  • Prüfen, ob das Format zur Leistung passt: produkt- und prozessnahe Inhalte tragen es besser als personengetragene Beratung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein virtueller Influencer?

Eine komplett künstliche Kunstfigur mit eigenem Namen und eigener Anhängerschaft in sozialen Netzwerken. Auf die Produktionstechnik kommt es dabei nicht an – 3D-Modellierung und Bildgenerierung führen zur selben Einordnung.

Worin unterscheiden sich KI-Influencer und CGI-Influencer?

In der Produktionsweise: Beim KI-Influencer entsteht das Erscheinungsbild per Bildgenerierung, beim CGI-Influencer durch 3D-Modellierung und Rendering. Beide sind Varianten des virtuellen Influencers.

Muss ein virtueller Influencer gekennzeichnet werden?

Ab dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 der KI-Verordnung eine Kennzeichnung für KI-Inhalte, die echt wirken können. Erkennbar stilisierte Figuren fallen nicht zwingend darunter; die durchgängige Kennzeichnung ist dennoch der sichere Weg und nimmt zugleich den wettbewerbsrechtlichen Angriffspunkt.

Darf ein virtueller Influencer einer realen Person ähneln?

Nein. Bildet die Figur eine identifizierbare reale Person nach, greifen das Recht am eigenen Bild und die DSGVO trotz künstlicher Erzeugung. Die Figur muss eigenständig gestaltet sein.