Strategie

Pflichtangaben auf der Website:
die vier Ebenen, die jeder Betrieb ausweisen muss

Wer eine Website geschäftlich betreibt, muss darauf ausweisen, wer der Anbieter ist, wie er erreichbar ist und wer redaktionelle Inhalte verantwortet. Welche Angaben das im Einzelnen sind, richtet sich nach Rechtsform, Tätigkeit und Betriebsgröße. Dieser Beitrag ordnet die Angaben in vier Ebenen und zeigt, wo sie stehen müssen.

12 Min. Lesezeit26. August 2026

Die Pflichtangaben einer Website sind die Informationen, die ein Betrieb in Deutschland auf seiner Seite ausweisen muss, damit Besucher, Geschäftspartner und Behörden erkennen, wer hinter dem Angebot steht. Sie verteilen sich auf vier Ebenen: die Anbieterkennzeichnung (§ 5 DDG), die Ergänzungen je Rechtsform, die Nennung eines Verantwortlichen für redaktionelle Inhalte aus § 18 MStV und die gesetzlichen Hinweispflichten, die an Größe oder Tätigkeit des Betriebs anknüpfen.

Für einen mittelständischen Betrieb ist die Zusammenstellung dieser Angaben eine überschaubare Aufgabe, an der trotzdem viele Auftritte scheitern: an einer Angabe, die beim Umzug nicht nachgezogen wurde, an einem Hinweis, der seit einer Gesetzesänderung falsch ist, oder an einem Link, der auf einer Kampagnenseite fehlt. Die folgenden Abschnitte gehen die vier Ebenen der Reihe nach durch, klären die Erreichbarkeit der Angaben, den Abgleich mit den übrigen Kanälen des Betriebs und enden mit einer Prüfung für die eigene Seite.

Die vier Ebenen der Pflichtangaben

Von der Grundkennzeichnung bis zu den Hinweisen, die an Größe und Tätigkeit anknüpfen

1. Anbieter
Name, AnschriftKontaktwegeRegister, USt-ID
§ 5 DDG
2. Rechtsform
VertretungRegistergerichtKammer, Aufsicht
Ergänzungen
3. Inhalte
Verantwortliche PersonBlog, AktuellesName, Anschrift
§ 18 MStV
4. Hinweise
SchlichtungBerufsrechtDatenschutz
Größe, Tätigkeit

Die erste Ebene gilt für jeden Betrieb, die drei weiteren kommen abhängig von Rechtsform, Inhalten und Größe hinzu

Welche Pflichtangaben eine geschäftliche Website hat

Eine geschäftliche Website ist jede Seite, die einen Betrieb, eine Praxis, eine Kanzlei oder eine freiberufliche Tätigkeit nach außen darstellt. Ob dort verkauft wird, spielt für die Einordnung keine Rolle; die Darstellung von Leistungen genügt. Damit fällt der Auftritt eines Handwerksbetriebs ebenso darunter wie die Seite eines Ingenieurbüros oder die eines Vereins, der Mitgliedsbeiträge erhebt. Ausgenommen sind allein private Seiten ohne wirtschaftlichen Zweck.

Vier Ebenen, vier Rechtsquellen

Die Pflichtangaben stammen aus verschiedenen Gesetzen, die unabhängig voneinander gelten. Das Digitale-Dienste-Gesetz regelt die Anbieterkennzeichnung; seit Mai 2024 ist § 5 DDG die Fundstelle; der Inhalt der Vorschrift hat sich beim Wechsel aus dem Telemediengesetz nicht geändert. Das Gesellschafts- und Handelsrecht bestimmt, welche Angaben Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und eingetragene Kaufleute zusätzlich führen. Der Medienstaatsvertrag verlangt für redaktionelle Inhalte eine verantwortliche Person. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und berufsrechtliche Vorschriften fügen Hinweise hinzu, die an Betriebsgröße oder Tätigkeit anknüpfen.

Warum die Angaben zusammen betrachtet werden

Auf der Website stehen alle vier Ebenen gemeinsam auf einer Seite, die den Namen „Impressum" trägt. Wer die Seite einmal nach einer Vorlage angelegt hat, prüft sie selten gegen die Rechtsquellen im Einzelnen. Fehler entstehen deshalb selten durch Unkenntnis der Grundpflicht, häufiger durch eine Ebene, die für den eigenen Betrieb nicht bedacht wurde: der fehlende Verantwortliche für den Blog, die nicht genannte Kammer, der Schlichtungshinweis, der ab dem elften Mitarbeiter fällig wird.

Praxis-Tipp:

Legen Sie neben das Impressum den aktuellen Handelsregisterauszug, den letzten Steuerbescheid mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Kammer-Urkunde. Jede Angabe auf der Seite muss sich mit einem dieser Dokumente belegen lassen. Was sich nicht belegen lässt, ist entweder überflüssig oder falsch.

Die Anbieterkennzeichnung: was § 5 DDG verlangt

Die Anbieterkennzeichnung ist der Kern der Pflichtangaben: Sie macht kenntlich, wer die Seite betreibt, und zwar so, dass diese Person oder Gesellschaft identifiziert, erreicht und im Streitfall verklagt werden kann. § 5 DDG legt dafür einen festen Satz von Angaben fest, der für jeden geschäftlichen Anbieter gilt und je nach Tätigkeit um weitere Punkte wächst.

  1. Anbieter und Adresse: der ausgeschriebene Name des Betreibers und eine Adresse, an die sich Post zustellen lässt. Ein Postfach genügt dafür nicht, eine reine Geschäftsbezeichnung ohne Inhabernamen ebenfalls nicht.
  2. Rechtsform und Vertretung: bei Gesellschaften die Rechtsform und wer den Betrieb nach außen vertritt, bei der GmbH also die Geschäftsführung, bei der Kommanditgesellschaft die Komplementärin mit deren Geschäftsführung.
  3. Zwei Kontaktwege: die E-Mail-Adresse des Betriebs sowie ein zweiter Kanal, über den sich der Anbieter schnell erreichen lässt. Üblich ist dafür die Telefonnummer; ein Kontaktformular allein deckt die Anforderung nicht ab.
  4. Registereintrag: ist der Betrieb registriert, gehören das zuständige Gericht und die Nummer des Eintrags dazu. Welches Register das ist, ergibt sich aus der Rechtsform; der nächste Abschnitt geht sie einzeln durch.
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: nur, wenn das Bundeszentralamt für Steuern eine zugeteilt hat. Die Steuernummer des Finanzamts hat auf der Website dagegen nichts zu suchen.
  6. Aufsicht und Beruf: bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die Behörde, die die Aufsicht führt; Angehörige eines Berufs mit gesetzlich geschützter Bezeichnung, etwa Architektin, Steuerberater oder Ärztin, ergänzen diese Bezeichnung, das Land ihrer Zulassung, ihre Kammer und einen Hinweis, wo die Berufsordnung nachzulesen ist.

Für Dienstleister kommt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung hinzu. Wo eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, verlangt sie unter anderem die Angabe, bei welcher Versicherung sie besteht, wo diese ansässig ist und für welches Gebiet der Schutz gilt. Ihr üblicher Platz ist das Impressum.

Welche Angaben je Rechtsform dazukommen

Die Rechtsform bestimmt, welche Angaben aus dem Gesellschafts- und Handelsrecht die Anbieterkennzeichnung ergänzen. Die Grundlage bleibt dieselbe; die Ergänzungen unterscheiden sich in der Person, die genannt wird, und im Register, auf das verwiesen wird.

  1. Einzelunternehmen ohne Registereintrag: Vor- und Nachname des Inhabers, gegebenenfalls mit der Geschäftsbezeichnung dahinter. Der Name allein der Firma, etwa „Malerbetrieb Musterstadt", genügt nicht.
  2. Eingetragener Kaufmann: die eingetragene Firma einschließlich des Zusatzes „e. K.", dahinter der Inhaber, dazu Gericht und Nummer des Eintrags (Abteilung A).
  3. GbR: die Namen aller vertretungsberechtigten Gesellschafter. Hat sich die Gesellschaft seit 2024 in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen, kommen Gericht und Nummer dieses Eintrags hinzu.
  4. GmbH und UG (haftungsbeschränkt): die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz, alle Personen in der Geschäftsführung mit Namen, das Registergericht mit der Nummer in Abteilung B. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, kommt der Name der Person hinzu, die ihm vorsitzt.
  5. Kommanditgesellschaft mit GmbH als Komplementärin: die Firma der Kommanditgesellschaft mit Gericht und Nummer in Abteilung A, dazu die Komplementär-GmbH mit ihrem eigenen Registereintrag und ihrer Geschäftsführung. Zwei Gesellschaften, zwei Registerangaben.
  6. Freie Berufe und Partnerschaften: die geschützte Berufsbezeichnung mit Kammer und Berufsordnung; eine Partnerschaftsgesellschaft nennt dazu ihren Eintrag im Partnerschaftsregister mit Gericht und Nummer.

Die Registernummer wird mit der Abteilung geführt, also „HRB" für Kapitalgesellschaften und „HRA" für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, zusammen mit dem Amtsgericht, das das Register führt. Eine Nummer ohne Gericht lässt sich nicht zuordnen, weil jedes Registergericht seine eigene Zählung führt.

Häufiger Fehler:

Der Auftritt einer Kommanditgesellschaft mit GmbH-Komplementärin nennt nur die Kommanditgesellschaft und lässt die GmbH weg. Wer den Betrieb vertritt, bleibt damit offen, weil die Kommanditgesellschaft durch ihre Komplementärin handelt. Erst die Angabe der GmbH mit ihrer Geschäftsführung schließt diese Lücke.

Der Verantwortliche für redaktionelle Inhalte

Der Verantwortliche, wie der Medienstaatsvertrag ihn versteht, ist die natürliche Person, die für journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte einer Website einsteht. Der zweite Absatz von § 18 MStV verlangt, dass sie mit ausgeschriebenem Namen und Anschrift genannt wird, sobald ein geschäftlicher Anbieter solche Inhalte veröffentlicht.

Wann eine Unternehmenswebsite betroffen ist

Eine reine Leistungsdarstellung mit Kontaktseite bleibt davon unberührt. Die Pflicht greift, sobald der Auftritt einen Blog, einen Bereich mit Fachbeiträgen, Nachrichten aus dem Betrieb oder regelmäßig gepflegte Ratgeber-Inhalte führt. Wo genau die Grenze verläuft, ist im Gesetz nicht abschließend festgelegt; Betriebe mit einem redaktionellen Bereich nennen den Verantwortlichen deshalb im Zweifel, weil die Angabe bei fehlender Pflicht nicht schadet und bei bestehender Pflicht ihr Fehlen beanstandet werden kann.

Wer genannt wird

Diese Rolle übernimmt immer ein Mensch mit Namen, also eine Geschäftsführerin, ein Inhaber oder eine Mitarbeiterin, die die Inhalte tatsächlich freigibt. Eine Firmenbezeichnung oder eine Abteilung reicht an dieser Stelle nicht. Sind mehrere Personen verantwortlich, wird ausgewiesen, wer welchen Teil des Angebots verantwortet. Wie ein solcher Bereich inhaltlich geführt wird, damit er nicht zum verwaisten Aktuelles-Bereich wird, ist ein eigenes Thema; die Nennung der verantwortlichen Person ist die rechtliche Voraussetzung dafür, ihn überhaupt zu betreiben.

Hinweispflichten, die gelten, und eine, die entfallen ist

Hinweispflichten sind Angaben, die den Besucher über ein Verfahren oder ein Recht informieren, das ihm gegenüber dem Anbieter zusteht. Zwei davon betreffen die meisten Betriebe; eine dritte, die jahrelang in jedem Impressum stand, ist seit 2025 gegenstandslos.

  • Schlichtungshinweis nach § 36 VSBG: Ab dem elften Beschäftigten erklärt ein Betrieb, der Verträge mit Verbrauchern schließt, auf seiner Website, ob er sich auf ein Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einlässt. Wer teilnimmt, benennt die Schlichtungsstelle, die für ihn zuständig ist, samt Adresse und Internetadresse; wer nicht teilnimmt, schreibt das ebenso deutlich hin
  • Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO: ein eigener Text, der erklärt, welche Daten der Auftritt von seinen Besuchern verarbeitet und wozu. Er bekommt eine eigene Seite und einen eigenen Link im Fußbereich, getrennt vom Impressum
  • Berufsrechtliche Hinweise: bei reglementierten Berufen der Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen mit einer Angabe, wo sie einsehbar sind, meist über die Website der Kammer
  • Entfallen seit 20. Juli 2025: der Link auf die Streitbeilegungs-Plattform, die die EU bis 2025 betrieben hat. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die Plattform abgeschaltet; seither muss niemand mehr dorthin verlinken. Ein verbliebener Link führt ins Leere und kann als irreführende Angabe beanstandet werden

Der Wegfall des Plattform-Hinweises zeigt, dass ein Impressum regelmäßig gegen den Rechtsstand geprüft werden muss, zusätzlich zum Stand des Betriebs. Was 2024 Pflicht war, ist ein Jahr später ein Fehler. Wer den Text einmal aus einer Vorlage übernommen hat, findet solche Änderungen nur, wenn er die Vorlage erneut prüft oder die Prüfung fest in die Pflege der Website einplant.

Wo die Angaben stehen und wie sie erreichbar sind

Erreichbarkeit heißt hier: wie viele Schritte ein Besucher von einer beliebigen Unterseite bis zu den Pflichtangaben braucht. § 5 DDG verlangt, dass ein Besucher die Angaben ohne Suchen findet, ohne Umweg öffnet und jederzeit abrufen kann. Gerichte haben daraus abgeleitet, dass zwei Klicks noch genügen; wer auf jeder Unterseite direkt verlinkt, ist auf der sicheren Seite.

Der Link im Fußbereich

Ein Verweis, der „Impressum" heißt und im Fußbereich jeder Unterseite steht, erfüllt die Anforderung. Bezeichnungen wie „Kontakt" oder „Über uns" genügen nicht, weil der Besucher dort keine Anbieterkennzeichnung erwartet. Der Link muss auf jeder Seite vorhanden sein, auch auf Landingpages ohne Hauptnavigation, auf Kampagnenseiten, auf Fehlerseiten und auf Seiten, die nur über einen Link in einer E-Mail erreicht werden. Genau dort fehlt er am häufigsten, weil das reduzierte Layout den Fußbereich weglässt.

Text statt Bild

Die Angaben stehen als Text auf einer eigenen Seite. Eine Grafik mit der Anschrift oder eine Datei zum Herunterladen erfüllt die Anforderung nicht, weil die Angaben so weder durchsuchbar noch für Vorleseprogramme zugänglich sind. Die verbreitete Praxis, die E-Mail-Adresse gegen automatisierte Sammler zu verschleiern, indem sie als Bild eingebunden wird, steht der Vorschrift ebenfalls entgegen. Die Adresse steht lesbar auf der Seite; gegen unerwünschte Post helfen Filter auf dem Mailserver, nicht das Verstecken der Adresse. Welche Angaben zusätzlich auf die Kontaktseite mit Anfahrt und Öffnungszeiten gehören, ist davon getrennt zu betrachten: Die Kontaktseite ist für die Anfrage da, das Impressum dafür, den Anbieter zu identifizieren.

Ein Klick, eine Bezeichnung, eine Seite

Der sichere Aufbau besteht aus drei Entscheidungen: ein direkter Verweis auf jeder Unterseite des Auftritts, die eindeutige Beschriftung „Impressum" und eine eigene Seite mit den Angaben als Text. Wer diese drei Punkte einhält, hat die Erreichbarkeit unabhängig davon geregelt, wie viele Unterseiten und Kampagnen der Auftritt später bekommt.

Dieselben Angaben in jedem Kanal

Die Pflichtangaben der Website sind Teil eines Satzes von Angaben, den der Betrieb an mehreren Stellen führt. Geschäftsbriefe eines eingetragenen Kaufmanns oder einer Gesellschaft tragen nach § 37a HGB und § 35a GmbHG Firma, Rechtsform, Sitz sowie Gericht und Nummer des Registereintrags, bei der GmbH zusätzlich die Geschäftsführung. Zu den Geschäftsbriefen zählen E-Mails. Die E-Mail-Signatur, das Angebotsformular und das Impressum des Auftritts müssen deshalb dieselben Angaben in derselben Schreibweise tragen.

Wo Abweichungen entstehen

Abweichungen entstehen, wenn die Kanäle zu verschiedenen Zeiten gepflegt werden. Die Signatur wird beim Wechsel der Geschäftsführung sofort geändert, die Website erst beim nächsten Relaunch. Das Profil in einem beruflichen Netzwerk nennt noch die alte Anschrift, die Website schon die neue. Für einen Geschäftspartner, der die Angaben abgleicht, entsteht daraus ein Widerspruch, den er auflösen muss. Wie schwer ein solcher Widerspruch wiegt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber prüft, beschreibt unser Beitrag zur Website im Vergabeverfahren.

Profile auf Plattformen

Ein Unternehmensprofil auf einer Netzwerk-Plattform braucht dieselbe Kennzeichnung. Die Plattformen sehen dafür ein Feld vor, in dem ein Link auf die eigene Impressumsseite genügt, wenn der Link als Impressum erkennbar ist und die Zielseite alle Angaben enthält. Damit wird die Website zur führenden Quelle der Angaben, die alle anderen Kanäle nur wiederholen. Diese Rolle setzt voraus, dass der Betrieb seinen eigenen Auftritt statt einer Plattform als Anker seiner Außendarstellung führt.

So prüfen Sie die Pflichtangaben Ihrer Website

Für die Prüfung genügen der Registerauszug, der letzte Bescheid mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Personalzahl und ein Blick auf die Website. Sie führt in sechs Durchgängen durch die vier Ebenen und die Erreichbarkeit.

1. Anbieter vollständig benannt

Stehen Name, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform, Vertretung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer auf der Seite?

2. Register und Steuer belegt

Stimmen Registergericht, Abteilung und Nummer mit dem Auszug überein, und ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die aktuelle?

3. Verantwortlicher für Inhalte genannt

Führt die Website einen Blog oder Aktuelles-Bereich, und steht dafür eine namentlich genannte Person mit Anschrift im Impressum?

4. Hinweise auf dem Rechtsstand

Ist der Schlichtungshinweis vorhanden, sobald mehr als zehn Beschäftigte arbeiten, und ist der Verweis auf die eingestellte EU-Plattform entfernt?

5. Auf jeder Unterseite verlinkt

Führt auch von Landingpages, Kampagnenseiten und der Fehlerseite ein als „Impressum" beschrifteter Verweis zur Angabenseite?

6. Kanäle stimmen überein

Nennen E-Mail-Signatur, Angebotsvorlage und Plattformprofile dieselben Angaben in derselben Schreibweise wie die Website?

Die Prüfung wiederholt sich bei jedem Auslöser, der eine Angabe verändert: Wechsel der Geschäftsführung oder des Inhabers, Umzug, Umfirmierung, Wechsel der Rechtsform, Überschreiten der Zehn-Beschäftigten-Grenze und jede Gesetzesänderung, die eine Hinweispflicht einführt oder aufhebt. Die Änderung der Website gehört in denselben Vorgang wie der Registereintrag oder die Ummeldung. Wer sie auf die Liste für den nächsten Relaunch setzt, führt bis dahin falsche Angaben. Welche weiteren Aufgaben nach dem Livegang regelmäßig anstehen, ordnet unser Beitrag zur Website-Pflege nach dem Launch ein.

Die fünf häufigsten Fehler bei Pflichtangaben

Die folgenden fünf Muster kommen bei der Prüfung bestehender Auftritte am häufigsten vor. Die ersten drei betreffen fehlende oder falsche Angaben, die letzten beiden die Form.

1
Vertretung fehlt

Die GmbH nennt ihre Firma, aber keine Geschäftsführung; die Kommanditgesellschaft lässt ihre Komplementärin weg

2
Veraltete Angaben

Alte Anschrift, frühere Firmierung oder ein Geschäftsführer, der den Betrieb vor Jahren verlassen hat

3
Hinweis auf die EU-Plattform

Der Link zur eingestellten Streitbeilegungsplattform steht seit Juli 2025 als irreführende Angabe im Impressum

4
Link fehlt auf Unterseiten

Landingpages und Kampagnenseiten ohne Fußbereich führen keinen Weg zum Impressum

5
Angaben als Bild

Anschrift oder E-Mail-Adresse sind als Grafik eingebunden und damit weder lesbar noch durchsuchbar

Die ersten drei Muster machen die Angaben falsch, die letzten beiden machen richtige Angaben unauffindbar.

Häufig gestellte Fragen

Pflichtangaben als gepflegter Bestandteil der Website

Die Pflichtangaben einer Website lassen sich an einem Vormittag zusammenstellen, wenn Registerauszug, Steuerbescheid und Kammer-Urkunde vorliegen. Der größere Aufwand liegt in der Pflege: Die Angaben müssen bei jedem Wechsel im Betrieb und bei jeder Gesetzesänderung nachgezogen werden, auf der Website ebenso wie in Signatur, Angebotsvorlage und Plattformprofilen.

Wer die vier Ebenen kennt, erkennt auch, welche davon den eigenen Betrieb betreffen, und prüft gezielt statt nach Vorlage. Der Beitrag zur Über-uns-Seite zeigt, wie sich die belegten Angaben des Impressums in eine Darstellung des Betriebs verlängern, die über die Pflicht hinaus Vertrauen aufbaut.

REDAKTIONELLE VERANTWORTUNG
Dagmar Seebo, CEO von ProXWorks®Dagmar Seebo

Dagmar Seebo, B.A., ist CEO von ProXWorks® und verbindet über 27 Jahre Erfahrung im E-Commerce und Marketing mit digitalem Know-how.

Die Inhalte entstehen unter Einsatz moderner KI-gestützter Systeme. Vor Veröffentlichung erfolgt die Überprüfung und redaktionelle Kontrolle durch Dagmar Seebo.

Antwort in 1 Werktag

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