Recht & Pflichten

Was muss ins Impressum meiner Website?

6 Min. Lesezeit | 22. April 2026

Das Impressum ist Pflicht für jede geschäftsmäßige Website und muss vollständige Angaben zu Anbieter, Vertretungsberechtigten, Registereinträgen, Aufsichtsbehörden und Kontaktdaten enthalten. Die Pflichtangaben variieren je nach Rechtsform und Branche. ProXWorks® prüft Ihre Angaben und hält das Impressum bei Änderungen aktuell – abmahnsicher und verständlich formuliert.

Das Impressum: die am häufigsten übersehene Pflicht

Das Impressum ist eine der am klarsten geregelten, aber am häufigsten fehlerhaft umgesetzten Pflichten im deutschen Internet. Obwohl die Anforderungen seit Jahren klar sind, gehört das Impressum zu den Top 3 der häufigsten Abmahngründe – oft schon wegen Details, die nichts mit dem eigentlichen Geschäft zu tun haben.

Grundregel: Impressumspflicht für alle geschäftsmäßigen Angebote

Die Pflicht ergibt sich aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und betrifft jede Website, die geschäftsmäßig betrieben wird – auch wenn sie nichts direkt verkauft. Ein Einzelhandelsgeschäft, eine Arztpraxis, eine Handwerkerseite: alle brauchen ein Impressum, sobald die Website werbend auftritt.

Nicht impressumspflichtig sind rein private Seiten – das sind aber nach gängiger Auslegung der Gerichte fast keine Unternehmens-Websites, selbst wenn die Seite "nur" als Visitenkarte genutzt wird. Im Zweifel immer ein vollständiges Impressum anlegen.

Die Pflichtangaben im Detail

Die genauen Pflichtinhalte hängen von der Rechtsform und von der Branche ab. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten zusammen:

PflichtangabeGilt für
Name und Anschrift des AnbietersAlle
Kontakt: E-Mail und schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit (meist Telefon)Alle
Vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer, Inhaber)Juristische Personen, Personengesellschaften
Registereintrag (Handelsregister, Vereinsregister mit Nummer)Eingetragene Unternehmen
Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden)Alle mit USt-ID
AufsichtsbehördeErlaubnispflichtige Berufe (Ärzte, Anwälte, Handwerker, Finanzberater)
Berufsbezeichnung + Staat der VerleihungKammerberufe
Verantwortliche Person nach § 18 MStVJournalistisch-redaktionelle Inhalte, Blogs

Die kleinen Details, über die es oft Ärger gibt

Viele Abmahnungen treffen nicht fehlende Angaben, sondern Formulierungen, die rechtlich ungenau sind. Die häufigsten Stolperfallen:

  • "Vertreten durch" fehlt bei GmbH/UG – der Geschäftsführer muss namentlich genannt sein.
  • Handelsregisternummer fehlt oder ist unvollständig – immer mit "HRB" oder "HRA" und zuständigem Amtsgericht.
  • Telefonnummer fehlt – eine reine E-Mail-Adresse reicht nicht, es muss eine zweite "schnelle Kontaktmöglichkeit" existieren.
  • Streitbeilegungs-Hinweis fehlt – Online-Händler müssen zusätzlich auf die EU-Streitbeilegungs-Plattform verlinken und ihre Teilnahmebereitschaft erklären.
  • Berufsbezeichnung bei Heilberufen – Ärzte, Heilpraktiker und Therapeuten müssen ihre genaue Bezeichnung und die verleihende Stelle angeben.

Besonders heikel: Das Impressum muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein – ein Link im Footer auf jeder Seite ist Standard. Ein verstecktes Impressum im Kontaktbereich ist formal ein Verstoß, auch wenn die Angaben korrekt sind.

Besonderheiten für einzelne Rechtsformen

Einzelunternehmer und Freiberufler müssen ihren vollen Namen nennen. Abkürzungen oder nur der Firmenname reichen nicht.

GmbH, UG, GmbH & Co. KG nennen den vollständigen Firmennamen, den oder die Geschäftsführer, die Handelsregisternummer mit Amtsgericht sowie die Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden.

Vereine müssen den Vereinsregister-Eintrag, den oder die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und die Anschrift angeben.

Anwälte, Ärzte, Architekten, Steuerberater, Handwerker müssen zusätzlich ihre Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung, die zuständige Kammer und ggf. die berufsrechtlichen Regelungen verlinken oder zitieren.

Datenschutzerklärung vs. Impressum: was wohin gehört

Ein häufiges Missverständnis: Datenschutzerklärung und Impressum sind zwei unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichem Zweck. Das Impressum identifiziert den Anbieter, die Datenschutzerklärung erklärt die Datenverarbeitung. Beide müssen getrennt und dauerhaft erreichbar sein. Wie eine vollständige Datenschutzerklärung konkret aufgebaut ist, beschreiben wir in einem eigenen Beitrag.

Impressum für Social-Media-Auftritte

Auch Ihr LinkedIn-Profil, Ihre Facebook-Seite und Ihr Instagram-Account brauchen ein Impressum, sobald sie geschäftsmäßig betrieben werden. Die Plattformen sehen dafür eigene Felder vor – ein Verweis auf das Impressum auf der Hauptwebsite reicht in der Regel aus. Warum die Plattformen trotzdem nicht der sichere Hafen sind, für den viele sie halten, erklären wir im Blog-Beitrag zu Website vs. Plattform-Abhängigkeit.

Regelmäßige Pflege: das wird oft vergessen

Ein Impressum ist kein Einmal-Dokument. Jedes Mal, wenn sich etwas ändert – neuer Geschäftsführer, neue Adresse, neue Rechtsform, neue USt-ID –, muss das Impressum nachgezogen werden. In der Praxis passiert das oft erst, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert. ProXWorks® bietet dafür eine begleitende Pflege als Teil der Website-Wartung an – damit das Impressum jederzeit dem aktuellen Unternehmensstand entspricht.