Barrierefreie Website:
Was das BFSG seit 2025 bedeutet
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht, ob sie betroffen sind – und was sie dagegen tun sollen. Zeit, das ruhig zu sortieren.
„Betrifft uns das überhaupt?" – das ist die typische erste Frage zum BFSG, und sie ist berechtigt: Das Gesetz greift nicht pauschal, sondern an konkreten Funktionen einer Website. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Und trotzdem sitzen viele Unternehmen zwischen Unsicherheit, Halbwissen und leisen Drohmails von Abmahnkanzleien.
Die gute Nachricht: Für viele KMU ist der Aufwand überschaubar, wenn man das Thema strukturiert angeht. Die unbequeme Nachricht: Wer es komplett ignoriert, riskiert Bußgelder und Abmahnungen – und verschenkt gleichzeitig Kunden, die heute schon auf Barrierefreiheit achten. Schauen wir uns an, was wirklich gilt – und wie sich das in einer technisch sauber gebauten Website ohne Nachrüst-Aufwand mitdenken lässt.
Ihr Weg zur BFSG-konformen Website
Vier Schritte, die jeder Betrieb durchlaufen sollte
Jeder Schritt baut auf dem vorigen auf – Umsetzung ohne Analyse bleibt Stückwerk
Was das BFSG eigentlich ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Ziel: Digitale Angebote sollen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein – unabhängig davon, ob jemand mit Tastatur statt Maus arbeitet, einen Screenreader nutzt oder auf starke Kontraste angewiesen ist.
Betroffen sind nicht nur öffentliche Stellen (die sind seit Jahren schon verpflichtet), sondern erstmals auch private Unternehmen, wenn sie bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Genau dieser Punkt sorgt für die meiste Verwirrung.
Technisch orientiert sich das BFSG an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Stufe AA). Das ist der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte – mit vier Grundprinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
Menschen mit Seh-, Hör- oder Bewegungs-Einschränkungen sind ein relevanter Teil jeder Zielgruppe – und der Anteil wächst mit einer alternden Gesellschaft. Wer barrierefrei plant, plant für den durchschnittlichen Kunden, nicht für eine Minderheit.
Wer konkret betroffen ist
Das BFSG greift bei bestimmten Produkten (Hardware wie Self-Service-Terminals, E-Reader, Router) und bei Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Für Websites entscheidend ist die zweite Kategorie.
Ihre Website ist wahrscheinlich betroffen, wenn sie eine oder mehrere dieser Funktionen enthält:
- Online-Shop mit Verkaufsabschluss an Verbraucher
- Online-Terminbuchung mit Zahlungsfunktion
- Bank- und Zahlungsdienste (Kontoeröffnung, Überweisung)
- Personenbeförderungs-Angebote (Ticketbuchung)
- Telekommunikationsdienste (Tarifabschluss, Portierung)
- E-Book-Angebote oder digitale Inhalte auf Abruf
Eine reine Visitenkarten-Website ohne Online-Kaufabschluss fällt in der Regel nicht darunter. Sobald Sie aber einen Online-Shop, eine Buchungsstrecke oder ein kostenpflichtiges Formular integrieren, ändert sich die Lage – auch wenn das nur ein kleiner Teil Ihrer Seite ist. Rechtlich ähnlich gelagert ist übrigens das Thema DSGVO-konformer Cookie-Banner: Auch hier entscheidet die konkrete Funktion, nicht die Gesamtgröße der Seite.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen von der Pflicht aus – allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG sind Betriebe, die beide Kriterien erfüllen:
Weniger als 10 Mitarbeitende
Jahresumsatz unter 2 Mio. €
Oder Bilanzsumme unter 2 Mio. €
Nur gültig für Dienstleistungen
10 oder mehr Mitarbeitende
Umsatz ab 2 Mio. €
Vertrieb von Produkten i. S. d. BFSG
Auch Konzerntöchter, die allein klein sind
Eine kleine Praxis mit drei Angestellten und Online-Terminbuchung fällt damit in der Regel unter die Ausnahme. Ein Handwerksbetrieb mit 15 Mitarbeitenden und Online-Shop dagegen nicht. Die Grenze ist nicht intuitiv, aber eindeutig – und entscheidet, wie streng die formalen Anforderungen greifen.
Die Ausnahme befreit nur von den formalen Pflichten des BFSG, nicht von der guten fachlichen Praxis. Wer Kunden gewinnen will, profitiert von Barrierefreiheit unabhängig von jedem Gesetz – lesbarere Texte, bessere Navigation und klare Formulare wirken auf jeden Besucher.
Was Ihre Website erfüllen muss
Die Anforderungen teilen sich in zwei Blöcke: technische Barrierefreiheit und formale Pflichten. Beides muss vorhanden sein – das eine ohne das andere reicht nicht.
Technisch: Die vier WCAG-Prinzipien
- Wahrnehmbar: Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste
- Bedienbar: Vollständige Tastaturbedienung, ausreichende Klickflächen, keine Zeitlimits
- Verständlich: Klare Sprache, konsistente Navigation, aussagekräftige Fehlermeldungen
- Robust: Saubere HTML-Struktur, Kompatibilität mit Screenreadern und assistiven Technologien
Formal: Erklärung und Feedback-Kanal
Neben der technischen Umsetzung fordert das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website. Darin legen Sie dar, welche Teile konform sind, wo es Einschränkungen gibt – und wie Nutzer Sie kontaktieren können, wenn sie auf Barrieren stoßen. Diese Rückmeldung muss innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet werden.
Die 5 häufigsten Stolperfallen in der Praxis
Diese fünf Punkte tauchen in der Praxis quer durch Branchen, Unternehmensgrößen und Baukastensysteme auf. Sie sind nicht zufällig – sie entstehen, wo Design und Technik ohne Barrierefreiheit-Lehrbuch entstanden sind.
Helles Grau auf Weiß, Buttons ohne klaren Rand
Nur Platzhaltertexte statt sichtbarer Beschriftung
Screenreader lesen „bild123.jpg" statt Inhalt
Menüs lassen sich nur per Maus öffnen
Wichtige Informationen nur als unstrukturiertes PDF
Die Fehler 1–3 fallen Behörden und Verbraucherverbänden besonders schnell auf – fehlende Kontraste, fehlende Labels und fehlende Alt-Texte sind ohne Werkzeug erkennbar.
Punkt 1 ist besonders tückisch: Viele Designs wirken „modern und elegant", weil sie mit dünnen Schriften und sehr hellen Grautönen arbeiten. Für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen sind sie praktisch unlesbar – und damit nicht BFSG-konform.
Halten Sie sich beim Text-Hintergrund-Kontrast an ein Verhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text. Im Browser gibt es kostenlose Erweiterungen, die genau diesen Wert messen – ein schneller Selbsttest deckt einen großen Teil der typischen Kontrastprobleme auf.
So prüfen Sie Ihre Website selbst
Ein vollständiges Audit ersetzt keine manuelle Prüfung durch Expertinnen, aber Sie können in etwa 30 Minuten die größten Baustellen selbst erkennen.
- Tastatur-Test: Legen Sie die Maus beiseite. Können Sie mit der Tab-Taste durch alle Links, Buttons und Formulare navigieren? Ist immer sichtbar, wo der Fokus gerade ist?
- Zoom-Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Brechen Inhalte ab, überlagern sich Elemente, verschwindet Text?
- Kontrast-Check: Nutzen Sie ein Browser-Plugin (z. B. einen Accessibility-Checker der Developer-Tools). Markiert es viele Texte rot, ist das Design zu kontrastarm.
- Screenreader-Probe: Aktivieren Sie den integrierten Screenreader Ihres Betriebssystems und hören Sie eine Unterseite an. Wird „Bild", „Link", „Schaltfläche" vorgelesen – oder erfahren Sie wirklich, was gemeint ist?
- Formular-Test: Füllen Sie Ihr Kontaktformular falsch aus. Werden Fehlermeldungen klar benannt und sind sie mit dem jeweiligen Feld verbunden?
Wenn mehrere dieser Punkte nicht sauber funktionieren, ist Ihre Website mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht BFSG-konform. Die Frage ist dann nicht „ob", sondern „wie tief" nachgearbeitet werden muss.
Was jetzt zu tun ist
Die Pflichten gelten seit Juni 2025. Ein „Wir warten erstmal ab" ist damit keine Strategie mehr. Sinnvoller ist ein gestaffeltes Vorgehen, das den Aufwand steuerbar hält.
Sofort: Die Bestandsaufnahme
Klären Sie zuerst, ob Ihre Website überhaupt in den Geltungsbereich fällt – idealerweise mit rechtlicher Einschätzung, nicht nur aus dem Bauch. Parallel machen Sie das Selbst-Audit aus dem vorigen Kapitel.
Kurzfristig: Die „Quick Wins"
Kontraste anpassen, Alternativtexte ergänzen, Formulare mit Labels ausstatten, Fokus-Zustände sichtbar machen. Das sind Änderungen, die in wenigen Tagen umsetzbar sind und die Mehrheit der Beschwerden verhindern.
Mittelfristig: Struktur und Dokumentation
Saubere Überschriften-Hierarchie, Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Kanal, dokumentierte Prüfung. Hier entscheidet sich, ob Ihre Website nicht nur „irgendwie funktioniert", sondern auch belastbar dokumentiert ist, falls eine Behörde oder ein Abmahner fragt.
Wenn ein Neubau die ehrlichere Wahl ist
Manche Websites lassen sich nachrüsten, andere nicht. Wer auf einem sehr alten Baukastensystem sitzt, das weder Labels noch saubere Überschriften erlaubt, spart mit einem Neubau meist Zeit und Nerven. Wann der Punkt erreicht ist, beschreiben wir in fünf Signale für einen Neuanfang.
Barrierefreiheit als Chance, nicht als Pflicht
Wer nur auf das Gesetz schaut, verpasst das Eigentliche: Barrierefreie Websites sind einfach bessere Websites. Klare Struktur, verständliche Sprache, solide Kontraste, tastaturfreundliche Bedienung – das hilft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern jedem Besucher, der müde, abgelenkt, unterwegs oder einfach ungeduldig ist.
Gleichzeitig ist Barrierefreiheit ein starkes Vertrauenssignal. Wer sich sichtbar die Mühe macht, auch die schwächste Nutzergruppe mitzunehmen, signalisiert Sorgfalt und Verlässlichkeit. In unserem Artikel zu Vertrauen durch Webdesign-Elemente sehen Sie, wie stark dieser Effekt bereits in den ersten drei Sekunden wirkt.
Suchmaschinen lesen strukturierte, semantische Inhalte besser
Klare Formulare und Buttons reduzieren Abbrüche – für alle
Verständliche Seiten beantworten Fragen, bevor das Telefon klingelt
Keine Abmahnungen, keine Bußgelder, keine Nachtarbeiten
Häufig gestellte Fragen
Nicht jede Website. Das BFSG gilt vor allem für digitale Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten – etwa Online-Shops, Buchungsstrecken, Bank- und E-Book-Angebote. Reine Unternehmens-Webseiten ohne Verkaufsfunktion fallen meist nicht darunter. Eine Online-Terminbuchung, ein Online-Shop oder ein Zahlungsformular können die Pflicht dagegen auslösen.
Ja, für Kleinstunternehmen – also Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme – gilt die Ausnahme, sofern sie nur Dienstleistungen anbieten. Wer Produkte im Sinne des BFSG verkauft (z. B. E-Reader, Self-Service-Terminals), ist trotzdem verpflichtet. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Einschätzung statt einer Bauchentscheidung.
WCAG 2.1 Stufe AA ist die technische Grundlage, auf die sich die deutsche Verordnung zum BFSG bezieht. Wer AA solide umsetzt, erfüllt den größten Teil der Pflichten. Hinzu kommen jedoch formale Anforderungen: eine Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Feedback-Mechanismus und die barrierefreie Bereitstellung von Dokumenten wie Rechnungen oder AGB.
Das BFSG sieht erhebliche Bußgelder pro Verstoß vor. Zusätzlich kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen vom Markt zu nehmen. Genauso relevant in der Praxis: Abmahnrisiken durch Verbraucherverbände und Wettbewerber, die bei offensichtlichen Verstößen schnell tätig werden.
Meistens nicht. Viele Probleme – zu kleine Klickflächen, fehlende Alternativtexte, unlesbare Farbkontraste, Formulare ohne Labels – lassen sich ohne Neubau beheben. Nur wenn das technische Fundament veraltet ist und sich Änderungen nicht mehr sauber umsetzen lassen, wird ein Relaunch zur ehrlichen Alternative. Das entscheidet sich nach einer Analyse, nicht vorher.
Ruhig angehen statt Panik bekommen
Das BFSG ist kein Grund zur Panik, aber auch kein Thema für die lange Bank. Wer jetzt systematisch vorgeht – prüfen, analysieren, beheben, dokumentieren – hat das Thema in wenigen Wochen aus der Risiko-Ecke heraus und gleichzeitig eine messbar bessere Website.
Die eigentliche Frage ist nicht, ob das Gesetz Sie betrifft. Sondern, ob Sie Barrierefreiheit als lästige Pflicht abarbeiten – oder als Gelegenheit, Ihre digitale Präsenz auf einen Stand zu bringen, der Ihnen langfristig mehr Kunden und weniger Ärger bringt.
Wir prüfen Ihre Website in 2 Werktagen auf BFSG-Risiken – und nennen die 3 schnellsten Korrekturen.
