Nachhaltige Produkte bewerben:
Wann „grün" und „nachhaltig" ab September 2026 zur Abmahnfalle wird
Eine neue EU-Richtlinie krempelt das Werben mit Umwelt-Argumenten um. Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Aussagen wie „nachhaltig", „umweltfreundlich" oder „klimaneutral" ohne konkreten Beleg nicht mehr zulässig. Was das für KMU mit Produktsortiment bedeutet – und welche Aussagen heute schon raus sollten.
„Wir haben nachhaltige Produkte im Sortiment – werden wir bald abgemahnt?" Diese Frage stellen 2026 immer mehr KMU. Der Hintergrund: Die EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition", kurz EmpCo) krempelt das Werben mit Umwelt-Argumenten grundlegend um. Bis 27. März 2026 müssen die Mitgliedstaaten sie in nationales Recht umsetzen. Wirksam wird die nationale Umsetzung am 27. September 2026 – das ist der Stichtag, ab dem Verstöße ohne Schonfrist abgemahnt werden können.
Wer bisher „nachhaltig", „grün", „umweltfreundlich" oder „klimaneutral" als allgemeines Marketing-Etikett verwendet, ohne diese Aussagen mit konkreten, nachprüfbaren Belegen zu unterlegen, bewegt sich ab Ende September 2026 in einem deutlich erhöhten Abmahn-Risiko. Die gute Nachricht: Wer jetzt anfängt, seine Werbe-Aussagen zu prüfen, hat genug Zeit für eine saubere Umstellung – und gewinnt mit präzisen Aussagen oft sogar an Glaubwürdigkeit. Wer das auf der eigenen Website sauber aufsetzt, vermeidet rechtliche Risiken und kann zugleich präziser kommunizieren. Eine ähnliche EU-Stichtags-Logik gab es bereits bei der Barrierefreiheit – Hintergründe dazu im Beitrag BFSG-Pflichten für Websites.
Vom Marketing-Etikett zur belegbaren Aussage: 4 Schritte
Wer einen Schritt überspringt, baut sich ein Abmahn-Risiko ein
Wer im Mai 2026 anfängt, hat ausreichend Vorlauf – ab August wird es eng
Worum es geht: EmpCo, UWG und der 27. September 2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 26. März 2024 verabschiedet und ist eine zielgerichtete Ergänzung des bestehenden EU-Verbraucher- und Wettbewerbsrechts. Sie greift dort, wo bisher allgemeine Irreführungs-Verbote (§ 5 UWG) zu wenig konkret waren: bei Umwelt-Werbung. Statt „kann irreführend sein" gibt es ab September 2026 klare schwarze Listen verbotener Praktiken.
Drei Stichtage zum Merken
- 26. März 2024: Richtlinie ist in Kraft – läuft das Umsetzungs-Fenster
- 27. März 2026: Stichtag der nationalen Umsetzung in deutsches Recht (UWG-Anpassung)
- 27. September 2026: Anwendungs-Beginn – ab diesem Tag gelten die neuen Vorschriften für die Werbe-Praxis
Wer ist betroffen?
Praktisch jedes Unternehmen, das Verbrauchern gegenüber wirbt – also B2C in jeder Form, online wie offline. Reine B2B-Kommunikation ist formal nicht direkt betroffen, gerät aber über Lieferketten und Anforderungen großer Abnehmer ebenfalls in den gleichen Standard. Konkret heißt das für KMU: Wer Produkte oder Dienstleistungen an Endkunden verkauft und in Werbung Umwelt-Argumente verwendet, fällt darunter. Online-Händler, Hersteller, Hotels, Gastronomie, Praxen, Handwerk – die Bandbreite ist breit.
Wo die Richtlinie sich auswirkt
Nicht nur auf Produkt-Verpackung und Etikett, sondern auf die gesamte Kommunikation: Website-Texte, Produkt-Beschreibungen im Online-Shop, Social-Media-Posts, Newsletter, Print-Werbung, Pressetexte, Verkaufs-Flyer, Schaufenster-Aufkleber. Die Richtlinie unterscheidet nicht nach Medium – sie zielt auf die Aussage. Wer „nachhaltig" auf der Website schreibt, steht unter den gleichen Anforderungen wie auf dem Etikett.
Ein vollständiger Bestand aller Umwelt-Aussagen auf der Website und in laufenden Marketing-Materialien dauert bei einem mittelgroßen KMU typisch 1 bis 3 Werktage. Wer das im Mai oder Juni angeht, hat Zeit für saubere Umformulierung, Beleg-Sammlung und ein zweites Review durch eine fachkundige Person. Wer im August anfängt, gerät in Stress – und stressige Compliance-Projekte sind in der Praxis die unsaubersten, in denen Lücken später als Fehler herauskommen.
Was konkret verboten wird
Die EmpCo-Richtlinie nennt vier Hauptkategorien verbotener Praktiken. Jede einzelne wird in vielen KMU-Werbe-Materialien heute regelmäßig praktiziert – und ist nach dem 27. September 2026 abmahnfähig.
1. Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg
Verboten sind allgemeine Behauptungen wie „umweltfreundlich", „grün", „klimafreundlich", „eco", „nachhaltig" oder „natürlich", wenn die hervorragende Umweltleistung des beworbenen Produkts oder Unternehmens nicht durch anerkannte Standards nachgewiesen werden kann. Der entscheidende Punkt: Es genügt nicht, dass das Produkt etwas besser ist als der Durchschnitt – die Aussage muss auf einer „hervorragenden" Umweltleistung beruhen, gemessen an objektiven Kriterien. In der Praxis heißt das: Pauschale Etiketten gehen weg, präzise Aussagen ersetzen sie.
2. Klimaneutralitäts-Behauptungen auf Basis reiner Kompensation
„Unser Produkt ist klimaneutral" ist verboten, wenn die behauptete Klimaneutralität im Wesentlichen durch CO2-Kompensation (Investitionen in externe Klimaschutz-Projekte) statt durch tatsächliche Emissions-Reduktion erreicht wird. Das ist wahrscheinlich der größte Bruch zur bisherigen Praxis: Klimaneutralitäts-Werbung war in den letzten Jahren breit verbreitet, oft auf Kompensations-Basis. Die EU stuft das jetzt als grundsätzlich irreführend ein, wenn nicht transparent gemacht wird, welcher Anteil reduziert und welcher kompensiert wurde – und in welchem Bilanzraum (Scope 1, 2, 3) die Aussage gilt.
3. Eigene oder private Umweltsiegel ohne Zertifizierung
Selbst entworfene „Eco"-Logos, hauseigene „Grüne-Linie"-Embleme oder ähnliche Zeichen, die das Unternehmen sich selbst vergibt, sind verboten. Erlaubt bleiben Siegel, die entweder gesetzlich geregelt sind (staatliche Bio-Siegel, EU-Umweltzeichen) oder auf einem öffentlich einsehbaren Kriterien-Katalog beruhen und durch eine akkreditierte unabhängige Stelle vergeben werden. Auch wichtig: Bestehende Siegel dürfen nicht in einer Weise visuell imitiert werden, die suggeriert, sie seien offiziell.
4. Behauptungen zu zukünftiger Umweltleistung ohne Plan
„Bis 2030 klimaneutral" ist nur dann erlaubt, wenn ein klarer, dokumentierter, regelmäßig überprüfter Plan zur Erreichung dieses Ziels existiert. Pauschale Zukunfts-Versprechen ohne hinterlegten Reduktions-Pfad sind als irreführend einzustufen. Das betrifft insbesondere Imagekampagnen und Nachhaltigkeits-Berichte, in denen ambitionierte Ziele oft ohne konkrete Zwischenschritte kommuniziert werden.
„Nachhaltig" – das schärfste Streit-Wort
Kein Wort wird in der KMU-Werbung so inflationär gebraucht wie „nachhaltig". Genau das macht es zum Hauptangriffsziel der neuen Richtlinie und zum wahrscheinlichsten Abmahn-Anlass ab Ende September 2026. Drei Aspekte sind dabei wichtig.
Was „nachhaltig" rechtlich bedeutet
„Nachhaltig" ist kein gesetzlich definierter Begriff – aber gerade deswegen rechtlich gefährlich. Die Rechtsprechung zieht ihn weit: Wer „nachhaltig" verwendet, verspricht implizit, dass das beworbene Produkt oder Unternehmen ökologische, soziale und ökonomische Aspekte langfristig ausgewogen berücksichtigt. Diese hohe Latte ist mit reinen Marketing-Aussagen nicht zu erfüllen. Bereits heute hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen pauschale „nachhaltig"-Werbung als irreführend eingestuft. Mit der EmpCo-Richtlinie wird dieser Maßstab noch konkreter und durchsetzungsstärker.
Worauf sich die Aussage beziehen muss
Statt „nachhaltige Produkte" oder „nachhaltiges Sortiment" muss klar werden, in welchem Bereich die Nachhaltigkeit behauptet wird – und durch welche Belege sie gestützt ist. Die Richtlinie unterscheidet implizit zwischen Material, Produktion, Transport, Nutzung, Entsorgung und Lieferkette. Eine pauschale Aussage „nachhaltig" suggeriert, dass alle diese Aspekte gemeint sind – was bei den wenigsten Produkten zutrifft. Saubere Variante: „Aus 80 Prozent recyceltem Material" ist eine spezifische, belegbare Aussage. „Nachhaltig produziert" ist es ohne Beleg nicht.
Wie typische KMU-Formulierungen umzustellen sind
- „Nachhaltige Produktreihe" → konkret machen: „Produktreihe mit Holz aus zertifiziert nachhaltiger Forstwirtschaft" o. ä.
- „Wir setzen auf Nachhaltigkeit" → durch konkrete Maßnahmen ersetzen, jeweils mit Beleg
- „Eco-Verpackung" → Material präzise benennen: „Verpackung aus 100 % Recyclingkarton"
- „Klimaneutraler Versand" → entweder weglassen oder mit Berechnungs-Grundlage und Reduktions-/Kompensations-Anteil dokumentieren
- „Grüne Energie" → Strom-Quelle benennen: „Strom aus zertifizierter erneuerbarer Erzeugung"
Pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltige Produktion", „klimaneutraler Versand", „grüne Energie" oder „Eco"-Hinweise gehören zu den häufigsten Schwachstellen in der KMU-Werbung – und werden ab dem EmpCo-Stichtag deutlich schärfer durchgesetzt. Die meisten lassen sich in 1–2 Stunden präzise umformulieren, weil die nötigen Belege (Material-Datenblätter, Lieferanten-Bestätigungen, Energie-Zertifikate) im Unternehmen oft schon vorliegen, nur nicht in der Werbung verlinkt sind. Wer diese Inventur jetzt macht, geht entspannt in den Stichtag.
Was erlaubt bleibt: präzise und belegbare Aussagen
Die Richtlinie verbietet nicht das Werben mit Umwelt-Themen – sie verlangt nur Präzision und Beleg. Wer beides liefert, kann auch nach dem 27. September 2026 mit echten Umwelt-Argumenten arbeiten. Vier Kategorien funktionieren regelmäßig.
Konkrete Material-Aussage: „Verpackung zu 80 % aus recyceltem Material"
Beleg: Lieferanten-Bestätigung, Material-Datenblatt
Spezifisch, nachprüfbar, abgrenzbar
Pauschal: „Eco-Verpackung"
Problem: kein klarer Bezugspunkt
Suggeriert hervorragende Umweltleistung ohne Beleg
Quantifizierte Aussage: „30 % weniger Energieverbrauch als der Branchen-Durchschnitt nach [Studie/Jahr]"
Beleg: Studie, Messung, Vergleichswert
Mit Bezugsgröße und Quelle
Pauschal: „Energieeffizient"
Problem: Vergleich womit? Wie viel?
Klingt wie eine Auszeichnung, ist aber leeres Wort
1. Konkrete Material-Aussagen mit Bezugsgröße
„Aus 80 Prozent recyceltem Material", „aus zertifiziert nachhaltiger Forstwirtschaft", „Kunststoff-Anteil zu 100 Prozent aus Rezyklat". Wichtig: Die Aussage muss sich klar zuordnen lassen – auf das ganze Produkt, einen Bestandteil, die Verpackung. Wer nur den Karton bewirbt, das Plastik-Innenleben aber verschweigt, riskiert eine Irreführungs-Abmahnung.
2. Quantifizierte Effizienz-Aussagen
„30 Prozent weniger CO2-Ausstoß im Versand als 2022", „50 Prozent geringerer Wasserverbrauch in der Produktion seit Werks-Umstellung 2024". Die Bezugsgröße („gegenüber wem oder wann"), der Bilanzraum und die Berechnungs-Grundlage müssen dokumentiert sein. Idealerweise so dokumentiert, dass ein Außenstehender die Berechnung in 30 Minuten nachvollziehen könnte.
3. Bezug auf staatliche oder zertifizierte Siegel
Bezugnahmen auf staatliche Bio-Siegel, EU-Umweltzeichen, EU-Energielabel oder andere durch unabhängige Stellen vergebene Zertifizierungen bleiben erlaubt. Wichtig: Das Siegel muss tatsächlich für das beworbene Produkt vergeben sein – nicht für ein anderes Produkt der Firma, nicht für eine frühere Version. Und das Siegel muss korrekt dargestellt werden, ohne visuelle Veränderung.
4. Klare Reparierbarkeits- und Haltbarkeits-Angaben
Die EmpCo-Richtlinie macht Pflicht-Angaben zur Reparierbarkeit (sofern relevant) und zu vorzeitiger Obsoleszenz transparent. Hier ist Werben sogar gewünscht: Wer angibt, dass Ersatzteile für 10 Jahre verfügbar sind, dass Software-Updates über X Jahre garantiert werden oder dass die Reparatur durch Eigenleistung möglich ist, erfüllt die Informationspflicht und gewinnt gleichzeitig Vertrauen.
Abmahnung: Wer mahnt und was es kostet
In Deutschland werden die Vorgaben über das UWG durchgesetzt – also über das gleiche Wettbewerbsrecht, das auch Cookie-Banner-, Impressum- und Pflichttext-Verstöße abdeckt. Drei Akteure können abmahnen.
1. Mitbewerber
Konkurrenten im selben Markt sind die häufigsten Abmahner. Motivation: Wettbewerbs-Vorteil zurückgewinnen. Bei Greenwashing-Themen ist das besonders relevant, weil ehrlich kommunizierende Wettbewerber sich über irreführende Konkurrenz-Werbung benachteiligt sehen – und entsprechend auch abmahnen.
2. Qualifizierte Wirtschaftsverbände
Spezialisierte Wettbewerbs-Vereine, die im Klagen-Register eingetragen sind, mahnen branchen-übergreifend ab. Bei Umwelt-Werbung sind diese Verbände teilweise besonders aktiv – sie systematisieren das Thema, prüfen Websites automatisiert und versenden Abmahn-Wellen.
3. Verbraucherschutz-Verbände
Verbraucher-Zentralen und ähnliche Organisationen können ebenfalls abmahnen oder klagen. Der Fokus liegt auf irreführender Werbung gegenüber Endkunden – also genau dem Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie.
Was eine Abmahnung praktisch bedeutet
- Strafbewehrte Unterlassungs-Erklärung: Zusage, die beanstandete Werbung sofort einzustellen
- Abmahn-Gebühren: Kostenerstattung an den Abmahnenden, oft 1.000–3.000 € pro Fall
- Vertragsstrafe bei Wiederholung: typisch 5.000–10.000 € pro Verstoß nach abgegebener Unterlassungs-Erklärung
- Reputations-Schaden: bei größeren Fällen Berichterstattung in Branchen-Medien
- Anpassungs-Aufwand: kompletter Stopp und Umarbeitung der laufenden Marketing-Kampagne
Die Beweislast für die Richtigkeit jeder Werbe-Aussage liegt beim Werbenden, nicht beim Abmahnenden. Das heißt im Klartext: Wer „nachhaltig" schreibt und keine Belege vorlegen kann, verliert im Streit. Diese Beweislast-Verteilung ist nicht neu, wird aber durch die EmpCo-Richtlinie schärfer durchgesetzt – mit klaren Regeln dafür, was überhaupt als Beleg zählt.
In vielen KMU sind die Belege für Umwelt-Aussagen real vorhanden – Lieferanten-Bestätigungen, Zertifikate, Material-Datenblätter, eigene Messungen. Sie liegen nur verstreut in E-Mail-Postfächern, alten Auftrags-Ordnern oder beim Geschäftsführer im Kopf. Wenn die Abmahnung kommt, fehlt die Zeit, das alles zu suchen. Lösung vor dem Stichtag: Eine zentrale Beleg-Sammlung anlegen, die jede Umwelt-Aussage auf der Website mit der konkreten Belegquelle verknüpft. Ein einfaches Dokument mit Tabelle reicht – Hauptsache, im Streitfall in 10 Minuten greifbar.
Was Sie heute schon ändern sollten
Sechs Schritte führen ein KMU vom heutigen Stand zu einer EmpCo-konformen Werbe-Praxis. Wer im Mai oder Juni 2026 startet, hat realistisch genug Zeit für eine saubere Umstellung – inklusive zweiter Prüfung durch eine fachkundige Person.
- Vollständige Inventur aller Umwelt-Aussagen: Website-Texte, Produkt-Beschreibungen, Newsletter-Vorlagen, Social-Media-Bibliothek, Print-Materialien, Schaufenster. In einer Tabelle festhalten, was wo steht.
- Pauschal-Aussagen identifizieren: Filter nach „nachhaltig", „grün", „eco", „klimaneutral", „umweltfreundlich", „natürlich", „sauber", „CO2-neutral", „klimafreundlich" – das sind die häufigsten Risiko-Worte.
- Belege sammeln und zuordnen: Pro Aussage prüfen: Gibt es einen schriftlichen Beleg (Zertifikat, Studie, Lieferanten-Bestätigung)? Falls nein – Aussage entweder weglassen oder durch eine spezifische, belegbare Variante ersetzen.
- Aussagen umformulieren: Konkrete Bezugsgrößen einbauen, Belege im Text oder per Link transparent machen, Bezugs-Zeitraum nennen.
- Eigene Siegel und Logos prüfen: Wer eigene „Eco"-Logos verwendet, muss sie ersetzen – entweder durch Verzicht oder durch externe Zertifizierung eines anerkannten Standards.
- Beleg-Dokumentation zentralisieren: Eine zentrale Liste aller Aussagen mit Belegen anlegen, damit im Abmahn-Fall in Minuten reagiert werden kann. Auch die Kontaktdaten der Beleg-Quellen (Lieferant, Zertifizierungs-Stelle) erfassen.
Website, Shop, Newsletter, Print – alle Kanäle erfasst
„nachhaltig", „grün", „klimaneutral" nur noch mit konkretem Beleg
Selbst-Auszeichnungen ersetzt durch staatliche oder akkreditierte Siegel
Pro Aussage: Quelle, Datum, Verantwortlicher, Speicherort
Reduktions- und Kompensations-Anteil sichtbar, Bilanzraum genannt
Jede neue Werbe-Aussage durchläuft kurzen Beleg-Check vor Veröffentlichung
Wer das alles bis Ende August 2026 erledigt hat, geht entspannt in den Stichtag – und hat mit präziseren Aussagen oft sogar bessere Werbung als vorher. Mehr zur Werbe-Praxis in regelmäßigen Kanälen: Newsletter für KMU mit DSGVO-Compliance. Die gleiche Beleg-Logik gilt auch dort: Was Sie behaupten, müssen Sie belegen können.
Häufige Fehler, die ab 2026 teuer werden
Bei KMU-Websites mit Umwelt-Argumenten wiederholen sich sechs Stolperstellen, die nach dem 27. September 2026 mit hoher Wahrscheinlichkeit abmahnfähig sind.
Sortiments- oder Marken-weite Aussage ohne hervorragende Umweltleistung
Ohne klare Trennung von Reduktion und Kompensation
Selbst-Auszeichnungen mit Siegel-ähnlicher Optik
Karton recycelt, Plastik-Innenleben verschwiegen
„Bis 2030 klimaneutral" ohne dokumentierten Reduktions-Pfad
Belege sind real, aber nicht greifbar – im Streitfall verloren
Punkte 1–3 sind die direkt EmpCo-relevanten Verbote – Punkte 4–6 die typischen Folge-Fehler
Präzision statt Marketing-Etikett
Die EmpCo-Richtlinie ist kein Verbot der Umwelt-Werbung, sondern eine Regel-Verschärfung gegen pauschale Versprechen. Wer ehrlich und konkret kommuniziert, gewinnt – sowohl rechtlich als auch in der Glaubwürdigkeit. „Nachhaltig" im Sortiment ist ab dem 27. September 2026 kein Risiko, wenn die dahinterliegenden Aussagen präzise und belegbar sind. Es wird zum Risiko, wenn das Wort als Marketing-Etikett ohne Substanz weiter verwendet wird.
Konkret heißt das: Inventur jetzt machen, Belege sammeln, Aussagen schärfen, eigene Siegel prüfen, Beleg-Dokumentation zentralisieren. Wer das in den nächsten drei bis vier Monaten ordentlich aufstellt, hat einen sauberen Compliance-Stand – und gleichzeitig eine bessere Marken-Positionierung. Glaubwürdige Umwelt-Aussagen wirken auch in der „Über uns"-Kommunikation überzeugender – dazu mehr im Beitrag „Über uns"-Seite richtig aufbauen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemein-erklärende Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die konkrete Bewertung Ihrer Werbe-Aussagen empfehlen wir die Prüfung durch eine im Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei. Genannte Markennamen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber und dienen ausschließlich der Begriffserklärung.
Häufig gestellte Fragen
Pauschal nicht – aber das Risiko steigt deutlich. Die EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo) muss bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt sein, die nationalen Vorschriften gelten ab 27. September 2026. Sie verbietet ausdrücklich pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltig", „umweltfreundlich" oder „grün", wenn die hervorragende Umweltleistung nicht durch anerkannte Standards belegt ist. Wer „nachhaltig" einfach als Marketing-Etikett auf Produkte oder Sortimente klebt, bewegt sich nach dem 27. September 2026 in einem Abmahn-Risiko, das heute noch deutlich kleiner ist. Wer dagegen konkrete, belegbare Aussagen macht („Verpackung zu 80 Prozent aus recyceltem Material") und seine Belege ordentlich dokumentiert hat, ist auf der sicheren Seite.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 mit dem offiziellen Titel „Empowering Consumers for the Green Transition" wurde am 26. März 2024 verabschiedet. Sie ergänzt das EU-Verbraucherrecht um spezifische Regeln gegen Greenwashing in der Werbung. Kernpunkte: pauschale Umweltaussagen ohne Beleg sind verboten, Klimaneutralitäts-Behauptungen auf Basis reiner CO2-Kompensation sind verboten, eigene oder private Umweltsiegel ohne unabhängige Zertifizierung sind verboten. Außerdem werden Pflichten zur Information über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates eingeführt. Die Richtlinie ist Teil eines größeren Pakets, das in den nächsten Jahren auch durch eine separate „Green Claims Directive" ergänzt werden soll. EmpCo ist die zuerst greifende Regelung – und damit das, worauf KMU sich jetzt vorbereiten müssen.
Doch, aber nur mit Beleg. Verboten ist die pauschale, unspezifische Verwendung des Begriffs als allgemeines Marketing-Versprechen („Wir setzen auf Nachhaltigkeit", „Unsere nachhaltige Produktreihe"). Erlaubt bleibt die Verwendung in einem konkreten, belegbaren Kontext: „Diese Verpackung ist nach den Kriterien des [konkretes anerkanntes Siegel] zertifiziert" oder „Diese Produktlinie verbraucht 30 Prozent weniger Energie als der Branchen-Durchschnitt nach [Quelle]". Faustregel: Jede Umweltaussage, die Sie machen, müssen Sie schriftlich belegen können – mit Studien, Zertifikaten, Messungen oder anderen nachprüfbaren Quellen. Reicht der Beleg nicht für jeden einzelnen Punkt, muss die Aussage spezifischer werden – oder weg.
Hier ist die Lage besonders streng. Die EmpCo-Richtlinie verbietet ausdrücklich Klimaneutralitäts-Behauptungen, die im Wesentlichen auf CO2-Kompensation beruhen (also Ausgleichszahlungen in Klimaschutz-Projekte ohne tatsächliche Emissions-Reduktion). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits 2024 entschieden, dass „klimaneutral" auf Produkten in vielen Fällen irreführend ist und transparenter erläutert werden muss. Praxis: Wer „klimaneutral" verwenden will, muss eindeutig erklären, wie diese Klimaneutralität erreicht wird – mit welchen Reduktions-Maßnahmen, mit welcher Kompensation, in welchem Bilanzraum (Scope 1/2/3). Pauschale Klima-Etiketten ohne diese Erläuterung sind nach dem 27. September 2026 nicht mehr haltbar.
Ja – staatliche und EU-rechtlich geregelte Umweltzeichen bleiben uneingeschränkt zulässig, weil sie auf gesetzlich definierten Kriterien beruhen und durch unabhängige Stellen kontrolliert werden. Auch private Siegel sind weiter erlaubt, sofern sie auf einem öffentlich einsehbaren Kriterien-Katalog beruhen und durch eine akkreditierte unabhängige Stelle vergeben werden. Was verboten wird: selbst entworfene Siegel, Logos oder Auszeichnungen, die ein Unternehmen sich selbst gibt oder die ohne unabhängige Prüfung vergeben werden. Wer also ein eigenes „Eco"-Logo auf Produkte druckt, muss spätestens mit dem 27. September 2026 darauf verzichten – außer es liegt eine externe Zertifizierung zugrunde.
In Deutschland werden die Vorgaben über das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) durchgesetzt. Abmahnberechtigt sind drei Gruppen: erstens Mitbewerber (also Wettbewerber im selben Markt), zweitens qualifizierte Wirtschaftsverbände und drittens Verbraucherschutzverbände. Bei Greenwashing-Themen sind insbesondere spezialisierte Wettbewerbsvereine und Verbraucherzentralen aktiv – schon heute, und absehbar deutlich stärker ab Ende September 2026. Die typische Abmahn-Reaktion ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Gebührenforderung und – bei Wiederholung – empfindlichen Vertragsstrafen. Wichtig: Die Beweislast für die Richtigkeit einer Umweltaussage liegt beim Werbenden, nicht beim Abmahnenden. Wer keine Belege vorlegen kann, verliert.
Wir prüfen Ihre Website in 2 Werktagen auf Greenwashing-Risiken nach der EmpCo-Richtlinie – und nennen die schnellsten Korrekturen vor dem 27. September 2026.
