E-Rechnung im B2B:
Pflichten, Formate und Fristen
Seit Anfang 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland strukturierte elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht, selbst welche auszustellen, greift gestaffelt ab 2027 und 2028. Dieser Beitrag ordnet, was eine E-Rechnung ist, welche Formate gelten und welche Frist für wen zählt.
Die E-Rechnung ist keine Frage mehr, die man an die Steuerberatung weiterreicht und dann vergisst. Sie berührt den Rechnungseingang, die Buchhaltung und die Archivierung jedes Betriebs, der mit anderen Unternehmen Geschäfte macht. Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder im Inland ansässige Betrieb strukturierte Rechnungen empfangen können; die Pflicht, selbst welche auszustellen, greift ab 2027 für Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 2028 für die übrigen, mit einigen dauerhaften Ausnahmen.
Der Begriff wird im Alltag oft für jede Rechnung verwendet, die per E-Mail kommt. Genau hier beginnt das Missverständnis: Eine per Mail verschickte PDF-Datei erfüllt die neue Definition nicht. Hinzu kommt die zeitliche Reihenfolge der Pflichten: Empfangen können muss jeder Betrieb strukturierte Rechnungen bereits heute, ausstellen muss er sie erst in den kommenden Stufen. Deshalb ist der Rechnungseingang für die meisten Betriebe der erste konkrete Handlungspunkt, nicht der Rechnungsausgang.
Der Weg der E-Rechnung durch den Betrieb
Vier Stationen vom Eingang bis zur Aufbewahrung
Der Eingang ist die Station, die schon heute funktionieren muss
Was eine E-Rechnung ist
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine maschinelle Verarbeitung ohne manuelle Übertragung erlaubt. Die Rechnungsdaten liegen als auslesbarer Datensatz vor und folgen der europäischen Norm EN 16931. § 14 Abs. 1 UStG lässt daneben ein zwischen Rechnungsaussteller und Empfänger vereinbartes anderes strukturiertes Format zu, sofern sich die erforderlichen Angaben daraus richtig und vollständig in ein normkonformes oder mit der Norm interoperables Format extrahieren lassen. Ein Buchhaltungssystem kann Rechnungsnummer, Betrag, Steuersatz und Positionen direkt übernehmen, ohne dass jemand die Werte abtippt.
Eine PDF-Datei zählt in diesem Sinne nicht als E-Rechnung. Sie bildet die Rechnung als Abbild ab, das für das menschliche Auge lesbar ist, ihre Werte liegen aber nicht als strukturierte Daten vor. Umsatzsteuerlich gilt sie als sonstige Rechnung, ebenso wie die Papierrechnung. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Rechnung in der Übergangszeit noch erlaubt ist und welche nicht.
Der Zweck hinter der Umstellung ist die durchgängige Verarbeitung. Wo Daten strukturiert ankommen, entfallen das Abtippen, ein Teil der Übertragungsfehler und die Suche nach Belegen. Der Rechnungseingang wird damit zu einem Ansatzpunkt für schlanke Abläufe, wie wir ihn allgemeiner im Beitrag über belastbare Prozessketten beschreiben.
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Betrieb strukturierte Rechnungen heute schon empfangen und ordnungsgemäß aufbewahren kann. Das ist die einzige Anforderung, die bereits gilt, und sie lässt sich mit wenig Aufwand erfüllen. Der eigene Versand hat je nach Umsatz noch Vorlauf.
Wer betroffen ist
Die Regelung betrifft den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, die im Inland ansässig sind. Sobald ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen in Deutschland eine Leistung abrechnet, fällt der Vorgang in den Anwendungsbereich. Rechnungen an Privatpersonen bleiben außen vor, ebenso Vorgänge, bei denen beide Seiten im Ausland sitzen.
Beim Empfang gibt es keine Größengrenze. Ein Einzelunternehmen ist hier genauso gefordert wie ein Betrieb mit hundert Beschäftigten. Eine Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnung ist seit 2025 nicht mehr erforderlich. Verlangt ist die Empfangsbereitschaft, nicht der Betrieb eines automatisierten Verarbeitungssystems; nach der Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (FAQ zur E-Rechnung, Stand März 2026) genügt für den Empfang bereits ein E-Mail-Postfach. Der Versand ist gestaffelt und richtet sich nach dem Umsatz des Vorjahres, dazu gleich mehr.
Auch Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht befreit, selbst E-Rechnungen auszustellen; § 34a UStDV stellt das seit 2025 ausdrücklich klar. Sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen versenden. Von der Empfangsbereitschaft befreit sie das nicht. Sobald ein Lieferant oder Dienstleister eine strukturierte Rechnung schickt, muss auch der kleine Betrieb sie annehmen können. Damit ist die Empfangsfähigkeit der praktische Mindeststandard für alle.
Die Fristen im Überblick
Die zeitliche Staffelung geht auf das Wachstumschancengesetz und die Neufassung von § 14 UStG zurück. Sie trennt den Empfang, der sofort gilt, vom Versand, der in Stufen kommt. Die folgenden Stichtage geben den Rahmen für die Ausstellung vor.
- Seit 1. Januar 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist, eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr nötig.
- 2025 und 2026: Für den Versand darf weiter Papier verwendet werden, das ohne Zustimmung des Empfängers; andere elektronische Formate wie eine PDF-Datei brauchen dessen Zustimmung (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). Diese allgemeine Übergangszeit gilt für Unternehmen jeder Größe.
- Ab 1. Januar 2027: Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 800.000 Euro betrug, müssen E-Rechnungen ausstellen. Wer diese Grenze nicht überschreitet, darf 2027 die Übergangsregel weiter nutzen.
- Ab 1. Januar 2028: Die Ausstellungspflicht gilt unabhängig vom Umsatz für alle übrigen inländischen Umsätze zwischen Unternehmen. Dauerhaft ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, die Ausstellung durch Kleinunternehmer und bestimmte steuerfreie Umsätze (Abschnitt Ausnahmen).
Für die Praxis heißt das eine klare Reihenfolge. Die Empfangsbereitschaft ist seit 2025 verpflichtend und duldet keinen Aufschub. Der eigene Versand lässt sich planen, weil der Stichtag am Umsatz hängt. Wer über der Grenze von 800.000 Euro liegt, hat den früheren Termin und den entsprechend kürzeren Vorlauf.
Maßgeblich für die Auslegung sind neben dem Gesetzestext die beiden Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2024 und vom 15. Oktober 2025, die den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst haben, sowie die vom Ministerium veröffentlichten und zuletzt im März 2026 aktualisierten Fragen und Antworten zur E-Rechnung. Wer eine Detailfrage klären will, findet dort die Verwaltungsauffassung, an der sich die Finanzämter orientieren.
Der Versand bekommt die ganze Aufmerksamkeit, der Empfang wird übersehen. Dabei ist die Empfangsbereitschaft die einzige Anforderung, die bereits gilt. Ein Betrieb, der eine strukturierte Rechnung nicht annehmen kann, erfüllt sie heute schon nicht, ganz gleich, wann sein eigener Versand-Stichtag kommt.
Die Formate: strukturiert und hybrid
Zwei Formate haben sich in Deutschland durchgesetzt, und beide erfüllen die Norm EN 16931. Der Unterschied liegt darin, ob die Rechnung eine sichtbare Bildebene mitbringt.
XRechnung: reine Datenstruktur
XRechnung ist ein Format, das vollständig aus strukturierten Daten besteht. Es gibt keine gestaltete Bildseite, die Rechnung ist ein Datensatz im XML-Format. Für das menschliche Auge braucht es ein Anzeigeprogramm, das die Daten in eine lesbare Ansicht bringt. Der Vorteil liegt in der schlanken, eindeutigen Struktur, die sich maschinell zuverlässig verarbeiten lässt.
ZUGFeRD: PDF mit eingebetteten Daten
ZUGFeRD ist ein hybrides Format. Es kombiniert eine sichtbare PDF-Datei mit einem eingebetteten XML-Datensatz. Der Mensch sieht die gewohnte Rechnung, die Maschine liest die eingebetteten Daten. Dieses Format eignet sich für Betriebe, in denen Menschen die Rechnung noch ansehen, während im Hintergrund die strukturierte Verarbeitung läuft.
Weitere Wege der Übermittlung
Neben diesen beiden Formaten gibt es etablierte Datenaustausch-Verfahren, die in größeren Lieferketten seit Langem im Einsatz sind. Sie bleiben zulässig, wenn beide Seiten das Format vereinbart haben und sich die erforderlichen Angaben daraus richtig und vollständig in eine der Norm entsprechende oder mit ihr interoperable Form extrahieren lassen. Welches Format für einen Betrieb sinnvoll ist, hängt an den Systemen auf beiden Seiten der Rechnung und an den Erwartungen der Geschäftspartner.
Rechnungen empfangen und verarbeiten
Der Rechnungseingang ist der Punkt, an dem die Pflicht heute konkret wird. Gesetzlich verlangt ist nur, dass eine E-Rechnung ankommen kann. Wer die Daten zusätzlich liest, prüft und bucht, holt aus der Umstellung den Nutzen heraus, und genau dort verwandelt sich der Aufwand am schnellsten in schlankere Abläufe. Vier Bausteine gehören dazu.
Ein geeignetes Postfach
E-Rechnungen kommen meist als Datei per E-Mail. Ein festes Postfach, das nur für den Rechnungseingang zuständig ist, verhindert, dass eine Rechnung in einem allgemeinen Posteingang untergeht. Die zuständige Adresse gehört so kommuniziert, dass Lieferanten sie kennen.
Die Daten lesbar machen
Ein reiner XML-Datensatz ist ohne passendes Programm für Menschen schwer zu lesen. Ein Anzeigewerkzeug oder ein Buchhaltungssystem, das das Format verarbeitet, macht die Rechnung sichtbar und übernimmt die Werte zugleich für die Buchung. An dieser Stelle beginnt der eigentliche Nutzen der Umstellung.
Prüfung und Freigabe ordnen
Auch eine strukturierte Rechnung braucht eine sachliche Prüfung: Stimmt die Leistung, stimmt der Betrag, liegt eine Bestellung zugrunde. Ein geordneter Freigabeweg sorgt dafür, dass keine Rechnung ungeprüft gebucht und keine berechtigte Rechnung übersehen wird. Wie ein solcher Einstieg in einen ersten automatisierten Ablauf aussieht, zeigt der Beitrag zur ersten Automatisierung im Betrieb.
Revisionssicher aufbewahren
Die E-Rechnung wird in ihrem strukturierten Originalformat aufbewahrt, nicht als nachträglich erzeugter Ausdruck. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung verlangen eine unveränderbare, wieder auffindbare Ablage über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Wie eine belastbare Sicherung dieser Daten aufgebaut sein sollte, behandelt der Beitrag zur Datensicherung nach der 3-2-1-Regel.
Ausnahmen und Sonderfälle
Nicht jede Rechnung fällt unter die neue Formatpflicht. Einige Fälle bleiben ausdrücklich außen vor und dürfen weiter als sonstige Rechnung laufen.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro: Sie dürfen weiterhin als Papier- oder einfache elektronische Rechnung ausgestellt werden (§ 33 UStDV).
- Fahrausweise: Tickets und vergleichbare Belege sind von der Formatpflicht ausgenommen (§ 34 UStDV).
- Rechnungen an Privatpersonen: Der Geschäftsverkehr mit Endkunden fällt nicht unter die Pflicht, weil sie den Verkehr zwischen Unternehmen betrifft.
- Ausstellung durch Kleinunternehmer: Betriebe nach § 19 UStG müssen selbst keine E-Rechnung ausstellen (§ 34a UStDV), aber empfangen können.
- Bestimmte steuerfreie Umsätze: Für zahlreiche nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze besteht keine Pflicht zur E-Rechnung, etwa bei bestimmten steuerfreien Finanzdienstleistungen oder Grundstücksvermietungen.
Die Ausnahmen betreffen die Ausstellung; sie gelten dauerhaft, nicht nur in der Übergangszeit. Für den Empfang bleibt der Grundsatz bestehen: Wer eine strukturierte Rechnung bekommt, muss sie annehmen und aufbewahren können, auch wenn er selbst unter eine Ausnahme fällt. Deshalb führt an der Empfangsfähigkeit für keinen Betrieb ein Weg vorbei.
In sechs Schritten vorbereiten
Die Umstellung wird beherrschbar, wenn man sie in eine Reihenfolge bringt. Die folgenden Schritte trennen das, was sofort zählt, von dem, was Vorlauf hat.
- Empfang sicherstellen: Ein festes Postfach für den Rechnungseingang einrichten und einen Weg schaffen, die Daten zu lesen. Das ist die Pflicht, die bereits gilt.
- Bestandssysteme prüfen: Klären, ob das vorhandene Buchhaltungs- oder Warenwirtschaftssystem die Formate verarbeitet und wo eine Ergänzung nötig ist.
- Eigenen Stichtag bestimmen: Anhand des Vorjahresumsatzes festlegen, ob der Versand ab 2027 oder ab 2028 verpflichtend wird, und den Vorlauf danach planen.
- Ausgangsformat festlegen: Entscheiden, in welchem Format die eigenen Rechnungen künftig laufen, abgestimmt auf die Systeme der Geschäftspartner.
- Archivierung ordnen: Die revisionssichere Aufbewahrung im Originalformat einrichten, damit gebuchte Rechnungen unverändert und auffindbar bleiben.
- Zuständigkeiten klären: Festhalten, wer Rechnungen prüft, freigibt und bucht, damit der neue Ablauf nicht an einer einzigen Person hängt.
Postfach eingerichtet, Format lesbar, Ablage geklärt
Vorjahresumsatz geprüft, 2027 oder 2028 zugeordnet
Buchhaltung verarbeitet die Formate, Lücken sind benannt
Originalformat, unveränderbar, über die Aufbewahrungsfrist auffindbar
Wo diese Schritte in einen größeren Digitalisierungsplan gehören, ordnet der Beitrag zur Digitalisierungsberatung im KI-Zeitalter ein. Die E-Rechnung ist dabei ein gut abgegrenzter Anlass, mit dem sich ein erster durchgängiger Prozess sauber aufsetzen lässt.
Die häufigsten Fehler
Bei der Umstellung wiederholen sich einige Muster, die sich mit wenig Aufwand vermeiden lassen.
Die einzige Pflicht, die bereits gilt, bleibt liegen
Die per Mail verschickte PDF-Datei erfüllt die Definition nicht
Die strukturierte Datei wird nicht revisionssicher aufbewahrt
Der Vorjahresumsatz wird beim eigenen Versand nicht geprüft
Prüfung und Freigabe hängen an einer einzigen Person
Die ersten drei Punkte betreffen Pflichten, die schon heute greifen, die letzten beiden die Planung des eigenen Versands.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Eine E-Rechnung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine maschinelle Verarbeitung erlaubt und der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Eine PDF-Datei bildet die Rechnung nur als Abbild ab, ihre Werte liegen nicht als auslesbare Daten vor. Sie gilt umsatzsteuerlich als sonstige Rechnung und ist im Übergang nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
Seit dem 1. Januar 2025. Seit diesem Datum muss jedes im Inland ansässige Unternehmen strukturierte elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können, unabhängig von Größe oder Umsatz; eine Zustimmung zur elektronischen Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Ein automatisiertes Verarbeitungssystem verlangt das Gesetz nicht: Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums genügt für den Empfang ein E-Mail-Postfach. Die Aufbewahrung im Originalformat kommt hinzu.
Gestaffelt. In den Jahren 2025 und 2026 darf weiter Papier verwendet werden; andere elektronische Formate wie PDF-Dateien brauchen die Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 UStG). Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Vorjahr E-Rechnungen ausstellen, alle übrigen ab 2028. Dauerhafte Ausnahmen bleiben, etwa für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise, Kleinunternehmer und bestimmte steuerfreie Umsätze. Die Fristen gehen auf das Wachstumschancengesetz und die Neufassung von § 14 UStG zurück.
XRechnung ist ein reines XML-Format ohne sichtbare Bildebene. Die Rechnung besteht vollständig aus strukturierten Daten. ZUGFeRD ist ein hybrides Format: eine PDF-Datei mit einem eingebetteten XML-Datensatz, sodass Mensch und Maschine dieselbe Rechnung lesen. Beide Formate erfüllen die Norm EN 16931 und sind als E-Rechnung zulässig. Welches Format passt, hängt an den Systemen auf beiden Seiten der Rechnung.
Beim Empfang ja, beim Ausstellen mit Erleichterung. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Von der Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, sind sie befreit und dürfen weiterhin sonstige Rechnungen versenden. Sobald ein Geschäftspartner strukturierte Rechnungen erwartet, ist die Empfangsfähigkeit auch für kleine Betriebe der praktische Mindeststandard.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise dürfen weiterhin als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Rechnungen an Privatpersonen fallen nicht unter die Pflicht, weil sie den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen betrifft. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, und für zahlreiche nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze besteht ebenfalls keine Pflicht. Für den Rechnungseingang gilt unverändert: Wer strukturierte Rechnungen bekommt, muss sie auch dann annehmen und aufbewahren können, wenn er selbst keine ausstellen muss.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Der Beitrag gibt den Rechtsstand zum 15. August 2026 wieder. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall gelten die folgenden Texte; bei Detailfragen ist die Steuerberatung die richtige Anlaufstelle.
- § 14 UStG: Definition der E-Rechnung, zulässige Formate, Ausstellungspflicht
- § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027
- § 4 Nr. 8 bis 29 UStG: steuerfreie Umsätze ohne E-Rechnungspflicht
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen), § 34 UStDV (Fahrausweise), § 34a UStDV (Kleinunternehmer)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, in Ergänzung des Schreibens vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320)
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung, Stand 23. März 2026
Erst der Eingang, dann der Rest
Die E-Rechnung wirkt in der Diskussion oft größer, als sie für den einzelnen Betrieb ist. Der Kern lässt sich auf eine Reihenfolge bringen: Der Empfang muss heute funktionieren, der eigene Versand folgt nach Umsatz gestaffelt bis 2028. Wer den Eingang sauber aufsetzt, hat den Teil erledigt, der bereits zählt, und schafft zugleich die Grundlage für den späteren Versand.
Für die steuerlichen Einzelheiten bleibt die Steuerberatung die richtige Adresse. Die technische und organisatorische Seite, vom Postfach über die Verarbeitung bis zur revisionssicheren Ablage, ist ein Digitalisierungsthema, das sich planbar umsetzen lässt. Ein klar abgegrenzter Anlass wie dieser ist ein guter Startpunkt, um Abläufe zu ordnen, die ohnehin auf der Liste stehen.
Wir prüfen umgehend, ob Ihr Betrieb E-Rechnungen bereits empfangen und verarbeiten kann, und zeigen, welche Schritte für den eigenen Versand noch fehlen.
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