Bewerbungen über die Website:
Übertragung, Zugriff, Aufbewahrung, Löschung
Eine Bewerbung enthält mehr persönliche Angaben als jede andere Nachricht, die ein Betrieb über seine Website erhält. Sie kommt unaufgefordert, sie enthält Anhänge, und sie bleibt liegen, wenn niemand festgelegt hat, wann sie verschwindet. Dieser Beitrag geht den Weg der Unterlagen vom Formular bis zur Löschung durch und benennt an jeder Station, was geregelt sein muss.
Ein Betrieb sucht eine Fachkraft, stellt die Stelle auf die Karriereseite und bekommt Unterlagen: Lebenslauf, Zeugnisse, oft ein Foto, manchmal Angaben zu Familienstand oder Gesundheit, die niemand verlangt hat. Diese Daten liegen dann im Betrieb. Wie sie dorthin gelangt sind, wer sie sieht und wann sie wieder verschwinden, ist selten festgelegt.
Der Grund dafür ist selten Nachlässigkeit. Ein Bewerbungsverfahren läuft im Mittelstand meist ohne eigene Personalabteilung, unter Zeitdruck und mit wenigen Beteiligten. Die Regeln dafür ergeben sich aus dem Datenschutzrecht und aus dem Gleichbehandlungsrecht; sie sind überschaubar, wenn man sie einmal entlang des Wegs der Unterlagen sortiert. Genau das leistet dieser Beitrag.
Eine Einordnung vorweg: Der Text beschreibt die technische und organisatorische Umsetzung. Die rechtliche Bewertung des Einzelfalls, insbesondere die Festlegung der Aufbewahrungsfrist für den eigenen Betrieb, gehört in die Hand der Rechtsberatung.
Der Weg der Bewerbungsunterlagen durch den Betrieb
Vier Stationen vom Absenden bis zur Löschung, und was an jeder davon festgelegt sein muss
Station 4 scheitert in der Praxis meist daran, dass Station 2 nie begrenzt wurde: Was in vielen Postfächern liegt, lässt sich nirgends vollständig löschen
Auf welcher Grundlage die Daten verarbeitet werden
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht einen Grund, den das Recht anerkennt. Bei einer Bewerbung liegt dieser Grund in der Sache selbst: Wer sich um eine Stelle bewirbt, will ein Beschäftigungsverhältnis anbahnen, und für dessen Anbahnung darf der Betrieb die übermittelten Angaben verarbeiten. Eine gesonderte Einwilligung ist dafür nicht erforderlich, weil der Zweck aus der Bewerbung selbst folgt.
Daraus ergibt sich zugleich die Grenze. Die Erlaubnis reicht so weit wie der Zweck, und der Zweck ist das laufende Auswahlverfahren. Alles, was darüber hinausgeht, braucht eine eigene Grundlage:
- Aufnahme in einen Bewerberpool: Die Aufbewahrung für künftige Stellen dient nicht mehr dem Verfahren, für das die Unterlagen kamen. Sie setzt die ausdrückliche Zustimmung der bewerbenden Person voraus
- Weitergabe an verbundene Unternehmen: Ein anderer Betrieb derselben Gruppe ist eine andere verantwortliche Stelle; die Weitergabe braucht eine eigene Begründung
- Recherche über die Person: Die Suche in öffentlichen Profilen ist nicht automatisch gedeckt; sie ist auf berufsbezogene, für die Stelle erhebliche Angaben begrenzt
- Auswertung für andere Zwecke: Statistiken über Bewerberstrukturen oder das Training von Auswahlverfahren sind eigene Verarbeitungen mit eigenen Anforderungen
Die Unterscheidung klingt formal, hat aber eine einfache praktische Übersetzung: Solange die Unterlagen dem konkreten Auswahlverfahren dienen, ist der Betrieb auf der sicheren Seite. Sobald sie anderswo auftauchen, wird es begründungspflichtig.
Der Übertragungsweg: Formular oder Postfach
Der erste Schritt entscheidet über vieles, was danach kommt. Drei Wege sind verbreitet, und sie unterscheiden sich in Sicherheit und Nachvollziehbarkeit.
Die Mailadresse auf der Karriereseite ist der einfachste Weg und der mit den meisten offenen Enden. Eine Mail mit Anhängen wird je nach Konfiguration der beteiligten Server unverschlüsselt übertragen, sie landet in einem Postfach mit unklarem Zugriffskreis, und sie erzeugt Kopien an Stellen, an die niemand mehr denkt: im Gesendet-Ordner des Absenders, in der Weiterleitung an die Fachabteilung, im lokalen Download-Ordner desjenigen, der die Anhänge geöffnet hat.
Das Formular auf der eigenen Website überträgt über eine gesicherte Verbindung und legt fest, wohin die Daten gehen. Es erlaubt außerdem, den Datenschutzhinweis genau dort zu zeigen, wo die Angaben gemacht werden. Wichtig ist die Größenbeschränkung für Anhänge und eine Rückmeldung nach dem Absenden, damit die bewerbende Person weiß, dass die Unterlagen angekommen sind.
Ein Bewerbungsverwaltungssystem nimmt die Unterlagen entgegen, vergibt Zugriffsrechte und führt Fristen mit. Es verarbeitet die Daten im Auftrag des Betriebs, weshalb dafür ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung geschlossen wird und die Frage nach dem Standort der Server beantwortet sein sollte. Für Betriebe mit wenigen Stellen im Jahr ist der Aufwand oft zu groß; dort trägt das eigene Formular.
Unabhängig vom Weg gilt: Eine unverlangt zugesandte Datei wird nicht ungeprüft geöffnet. Bewerbungen sind ein bekannter Weg für Schadsoftware, weil niemand im Personalbereich eine Datei ungeöffnet lässt. Wie sich dieser Angriffsweg erkennen lässt, behandelt der Beitrag zu Bewerbungen mit Link statt Anhang.
Welche Angaben abgefragt werden dürfen
Ein Formular verführt dazu, Felder aufzunehmen, weil sie praktisch wären. Bei Bewerbungen wirkt hier eine zweite Rechtsordnung mit: das Verbot der Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale. Fragen nach Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität und in weiten Teilen auch nach Gesundheit oder Schwangerschaft sind im Bewerbungsverfahren unzulässig. Erscheinen sie als Pflichtfeld, entsteht ein doppeltes Problem: eine Verarbeitung ohne Grundlage und ein Indiz für eine Benachteiligung.
Der Maßstab für jedes Feld lautet: Braucht der Betrieb diese Angabe, um über die Eignung für diese Stelle zu entscheiden? Danach ergibt sich eine kurze Liste.
- Erforderlich: Name, Kontaktweg, Angaben zu Qualifikation und Berufserfahrung, Bezug zur ausgeschriebenen Stelle
- Zulässig, wenn stellenbezogen: Führerschein bei Außendienst, Sprachkenntnisse bei internationalem Kundenkontakt, bestimmte Nachweise bei gesetzlich geregelten Tätigkeiten
- Freiwillig zu halten: Foto, Geburtsdatum, Anschrift. Sie sind für die Eignungsprüfung entbehrlich; wo sie im Lebenslauf stehen, ist das die Entscheidung der bewerbenden Person
- Unzulässig: Fragen zu den geschützten Merkmalen, zu Familienplanung, zu Mitgliedschaften ohne Bezug zur Tätigkeit
Ein praktischer Nebeneffekt: Ein schlankes Formular erhöht die Zahl der Bewerbungen. Jedes zusätzliche Pflichtfeld kostet Abschlüsse, und das gilt im Bewerbungsformular so wie im Kontaktformular, was der Beitrag zu den Feldern im Kontaktformular im Detail zeigt.
Wer die Unterlagen zu sehen bekommt
Bewerbungsunterlagen erreichen im Betrieb regelmäßig mehr Personen als nötig. Das geschieht ohne Absicht: Die Geschäftsführung leitet an die Fachabteilung weiter, diese an zwei Kollegen zur Einschätzung, jemand druckt sie für das Gespräch aus. Am Ende existieren Kopien an fünf Orten, und keiner davon ist erfasst.
Geschuldet ist ein benannter Kreis. Zugriff bekommen die Personen, die an der Auswahlentscheidung mitwirken, und zwar für die Dauer des Verfahrens. Drei organisatorische Festlegungen genügen dafür:
- Ein Eingang, kein Sammelpostfach: Bewerbungen laufen in ein Postfach oder System, auf das nur der benannte Kreis Zugriff hat. Das allgemeine Info-Postfach ist dafür ungeeignet, weil dort niemand den Zugriffskreis kennt.
- Weitergabe im Original, nicht als Kopie: Wer eine Einschätzung abgeben soll, bekommt Zugriff auf die abgelegte Datei, statt sie per Mail weitergereicht zu bekommen. Jede Weiterleitung erzeugt eine Kopie, die später nicht mitgelöscht wird.
- Ausdrucke mit Rückgabe: Werden Unterlagen für ein Gespräch ausgedruckt, gehen sie danach an den Verantwortlichen zurück und werden dort vernichtet. Ein Ausdruck in einer Schreibtischschublade ist die häufigste Restkopie überhaupt.
Wie lange die Unterlagen bleiben
Nach der Entscheidung endet der Zweck, für den die Daten erhoben wurden. Trotzdem werden die Unterlagen nicht sofort gelöscht, und zwar aus einem nachvollziehbaren Grund: Ein abgelehnter Bewerber kann geltend machen, wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt worden zu sein. Für eine solche Geltendmachung und für eine anschließende Klage gelten Fristen. Solange sie laufen, braucht der Betrieb die Unterlagen, um darlegen zu können, wie die Auswahl zustande kam.
Eine gesetzlich festgeschriebene Aufbewahrungsdauer für Bewerbungsunterlagen existiert nicht. Verbreitet ist eine Aufbewahrung von rund einem halben Jahr ab dem Zugang der Absage; dieser Zeitraum deckt die genannten Fristen mit Abstand ab. Diese Größenordnung ist verbreitet, ersetzt aber keine Festlegung für den eigenen Betrieb; sie gehört mit der Rechtsberatung abgestimmt und dann schriftlich fixiert.
Für zwei Fälle gelten abweichende Regeln:
- Die Einstellung: Kommt der Vertrag zustande, gehen die für das Arbeitsverhältnis benötigten Papiere in die Personalakte über und richten sich fortan nach deren Aufbewahrungsregeln. Alles, was dort keinen Zweck mehr hat, wird auch an dieser Stelle entfernt
- Der Bewerberpool: Nur mit ausdrücklicher Zustimmung, mit benannter Dauer und mit der Möglichkeit, die Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf führt zur Löschung, ohne dass die Person das begründen muss
Eine Löschfrist, die nirgends terminiert ist, läuft nicht ab. Wer die Absage verschickt, trägt im selben Vorgang den Löschtermin ein, und zwar an einer Stelle, die jemand ansieht. Ohne diesen Schritt bleiben Unterlagen jahrelang liegen, und das fällt spätestens bei einer Betroffenenanfrage auf.
Die Löschung an allen Ablageorten
Löschen heißt, dass die Daten danach nicht mehr vorhanden sind. Diese Selbstverständlichkeit ist in der Praxis der schwierigste Teil, weil Bewerbungsunterlagen sich unterwegs vervielfältigen. Eine vollständige Löschung erfasst deshalb mehrere Orte.
- Das Eingangspostfach: einschließlich Papierkorb und Archivordner, in die verschobene Nachrichten wandern
- Weitergeleitete Nachrichten: bei jeder Person, die eine Einschätzung abgegeben hat, samt deren Gesendet-Ordner
- Lokale Kopien: Download-Ordner und Arbeitsplatzrechner derjenigen, die Anhänge geöffnet haben
- Ablagen im Netz: gemeinsame Laufwerke, Projektordner, Notizen mit angehängten Dateien
- Ausdrucke: Gesprächsunterlagen, Notizen auf Kopien, Ablagen in Besprechungsräumen
- Sicherungen: Sie enthalten die Daten weiter. Hier greift die Löschung über den Ablauf der Aufbewahrungszeit der Sicherung; das gehört dokumentiert
Der letzte Punkt führt regelmäßig zu Verunsicherung. Aus der Sicherung einzelne Datensätze zu entfernen, ist technisch unverhältnismäßig und würde die Sicherung selbst entwerten. Anerkannt ist deshalb, die Löschung im laufenden Bestand vorzunehmen und für die Sicherungen zu dokumentieren, dass die Daten dort mit dem regulären Ablauf verschwinden und in der Zwischenzeit nicht wiederhergestellt werden.
Sinnvoll ist ein kurzer Vermerk je Verfahren: welche Stelle, wie viele Bewerbungen, wann abgesagt, wann gelöscht, durch wen. Er kostet zwei Minuten und beantwortet jede spätere Nachfrage.
Die Hinweispflicht am Formular
Wer Daten erhebt, informiert die betroffene Person darüber, und zwar zum Zeitpunkt der Erhebung. Für das Bewerbungsformular bedeutet das: Der Hinweis steht am Formular, nicht allein in der allgemeinen Datenschutzerklärung der Website.
Inhaltlich gehören dazu die verantwortliche Stelle mit Kontaktweg, der Zweck und die Grundlage der Verarbeitung, der Kreis der Empfänger im Betrieb, etwaige beteiligte Dienstleister, die Aufbewahrungsdauer, die Rechte der bewerbenden Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung sowie der Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
In der Umsetzung bewährt sich ein kurzer Absatz direkt über dem Absende-Knopf, der das Wesentliche in zwei Sätzen sagt und auf eine eigene Seite mit den vollständigen Angaben verweist. Eine angekreuzte Zustimmung zur Datenschutzerklärung ist dafür weder nötig noch hilfreich, weil die Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung beruht. Gesondert angekreuzt wird nur die Aufnahme in den Bewerberpool.
Die Prüfliste für den Betrieb
Die folgenden Punkte lassen sich in einem Durchgang klären und schriftlich festhalten.
Formular mit verschlüsselter Verbindung, Größenbeschränkung für Anhänge, Eingangsbestätigung
Keine Pflichtfelder zu geschützten Merkmalen, Foto und Geburtsdatum freiwillig
Namentlich festgelegt, kein allgemeines Info-Postfach als Eingang
Schriftlich fixiert, mit der Rechtsberatung abgestimmt, im Kalender terminiert
Postfächer, Weiterleitungen, lokale Kopien, Netzablagen, Ausdrucke, Umgang mit Sicherungen
Gesondert angekreuzt, mit Dauer und Widerrufsmöglichkeit
Kurzfassung über dem Absende-Knopf, ausführliche Angaben auf eigener Seite
Bei Bewerbungsverwaltung im Auftrag: Vertrag geschlossen, Serverstandort geklärt
Die häufigsten Fehler im Bewerbungsverfahren
Sechs Muster treten unabhängig von Betriebsgröße und Branche auf.
Bewerbungen landen dort, wo der halbe Betrieb mitliest
Unterlagen liegen Jahre nach der Absage unverändert im System
Unterlagen werden stillschweigend für spätere Stellen aufgehoben
Geburtsdatum, Foto oder Familienstand als Voraussetzung zum Absenden
Die Löschung erfasst das System, nicht die verteilten Mails
Am Formular selbst steht nichts über Zweck, Dauer und Empfänger
Die Punkte eins bis drei betreffen die Zulässigkeit der Verarbeitung, die Punkte vier bis sechs die Nachweisbarkeit gegenüber Betroffenen und Behörden
Häufig gestellte Fragen
Auf der Grundlage der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Wer sich bewirbt, gibt seine Daten zu einem klar umrissenen Zweck heraus, und für diesen Zweck darf der Betrieb sie verarbeiten, ohne eine gesonderte Einwilligung einzuholen. Die Grenze liegt beim Zweck selbst: Sobald die Daten für etwas anderes genutzt werden sollen, etwa für eine spätere Ansprache, braucht es eine eigene Rechtsgrundlage.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Verbreitet ist eine Aufbewahrung von rund einem halben Jahr ab dem Zugang der Absage; diese Spanne orientiert sich an den Fristen, innerhalb derer ein abgelehnter Bewerber Ansprüche wegen Benachteiligung geltend machen und einklagen kann. Danach entfällt der Grund für die Aufbewahrung, und die Unterlagen werden gelöscht. Die Festlegung der konkreten Frist für den eigenen Betrieb gehört in die Hand der Rechtsberatung.
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der bewerbenden Person. Diese Zustimmung wird gesondert eingeholt, nachvollziehbar dokumentiert und benennt, wie lange die Unterlagen bleiben. Sie lässt sich jederzeit widerrufen, und der Widerruf führt zur Löschung. Eine stillschweigende Übernahme in einen Bewerberpool ohne diese Zustimmung ist unzulässig.
Sie ist zulässig, hat aber zwei Nachteile. Eine Mail mit Anhängen läuft je nach Konfiguration unverschlüsselt über fremde Server, und sie landet in einem Postfach, auf das mehr Personen Zugriff haben als auf ein Bewerbungsverfahren. Ein Formular mit gesicherter Übertragung und klar geregeltem Empfängerkreis ist die sauberere Lösung, solange es niedrigschwellig bleibt.
Wer verantwortlich ist, zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage die Daten verarbeitet werden, wer sie innerhalb des Betriebs erhält, ob weitere Dienstleister beteiligt sind, wie lange die Unterlagen bleiben und welche Rechte die bewerbende Person hat. Diese Angaben gehören an die Stelle, an der die Daten erhoben werden, also an das Formular selbst, und nicht nur in die allgemeine Datenschutzerklärung.
Ein Verfahren, das man einmal festlegt
Der Aufwand für ein sauberes Bewerbungsverfahren fällt einmal an. Formular, Zugriffskreis, Frist, Löschweg und Hinweistext werden festgelegt, aufgeschrieben und danach angewendet. Jede folgende Ausschreibung läuft dann ohne neue Entscheidungen.
Der Nutzen zeigt sich an zwei Stellen. Bei einer Anfrage einer bewerbenden Person nach ihren Daten kann der Betrieb innerhalb weniger Minuten antworten. Und bei einer Prüfung liegt ein Verfahren vor, das nachvollziehbar ist, statt einer Sammlung gewachsener Gewohnheiten. Beides ist weniger Arbeit als der Versuch, im Ernstfall zu rekonstruieren, wo überall noch eine Kopie liegt.
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