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Besondere Leistungsbedingungen

Programmierung & Systeme (B2B, Deutschland)

Diese Besonderen Leistungsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ProXWorks®.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Leistungsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für sämtliche Leistungen von ProXWorks®, eine Unit der Firma Pro-Discount Import Export e.K. (nachfolgend „Auftragnehmer") im Bereich Individualprogrammierung, Softwareentwicklung, Systemintegration, Schnittstellenentwicklung, API-Anbindung, CRM-/ERP-/Shop-Anbindung, Datenverknüpfung, Datenmigration, Automatisierung technischer Abläufe, Weiterentwicklung bestehender Systeme, technische Architektur sowie vergleichbare Entwicklungs- und Integrationsleistungen.

1.2 Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Leistungsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Leistungsbereich vor.

2. Leistungsgegenstand und Projektabgrenzung

2.1 Maßgeblich für Inhalt, Umfang und Ziel der Leistung sind ausschließlich Angebot, Leistungsbeschreibung, technische Spezifikation, Pflichten-/Lastenbeschreibung, Projektunterlagen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

2.2 Der Auftragnehmer schuldet nur die ausdrücklich vereinbarte Funktionalität, Integration, Datenverarbeitung, Systemlogik, Schnittstellenanbindung und Dokumentation.

2.3 Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:

  • die Analyse oder Bereinigung sämtlicher Alt- und Fremdsysteme,
  • die vollständige Kompatibilität mit allen Versionen, Modulen, Plugins, APIs oder Fremdsystemen,
  • die dauerhafte Anpassung an Änderungen von Drittanbietern,
  • ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg,
  • die rechtliche oder regulatorische Prüfung der vom Auftraggeber vorgegebenen Prozesse oder Inhalte,
  • ein vollständiger Quellcode- oder Repository-Transfer,
  • Betriebs-, Wartungs-, Sicherheits- oder Monitoring-Leistungen nach Abnahme.

3. Technische Voraussetzungen und Mitwirkung

3.1 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Testdaten, Zugänge, Dokumentationen, Ansprechpartner, Freigaben und technischen Umgebungen rechtzeitig bereit. Der Auftraggeber ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Informationen, Testdaten, Zugänge, Dokumentationen, Freigaben und technischen Umgebungen auch insoweit rechtmäßig genutzt werden dürfen, als diese im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung unter Einsatz externer KI-Tools, Softwaredienste, APIs, Cloud-Dienste oder sonstiger technischer Drittkomponenten verarbeitet, analysiert, gespeichert, übermittelt oder ausgegeben werden.

3.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Drittsysteme, APIs, Zugänge, Datenmodelle und technische Informationen vollständig und zutreffend sind. Dies gilt auch insoweit, als bereitgestellte Drittsysteme, APIs, Zugänge, Datenmodelle und technische Informationen im Rahmen der Leistungserbringung unter Einsatz externer KI-Tools, Softwaredienste oder sonstiger technischer Drittkomponenten genutzt, verarbeitet oder ausgewertet werden.

3.3 Soweit Tests, Freigaben, Mitwirkungshandlungen oder Entscheidungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich vorzunehmen.

3.4 Verzögerungen, Mehrkosten, Funktionsabweichungen oder zusätzliche Aufwände infolge fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

4. Drittanbieter, Schnittstellen und Fremdsysteme

4.1 Soweit die Leistung die Nutzung oder Anbindung von Drittsoftware, APIs, Cloud-Diensten, KI-gestützten Drittkomponenten, Shopsystemen, CRM-/ERP-Systemen, Datenbanken, Bibliotheken, Frameworks oder sonstigen Fremdsystemen voraussetzt, gelten ergänzend deren jeweilige Nutzungs-, Lizenz-, Datenschutz- und Systembedingungen.

4.2 Der Auftragnehmer schuldet nicht, dass Drittanbieter-Komponenten dauerhaft unverändert verfügbar, kompatibel, fehlerfrei oder wirtschaftlich einsetzbar bleiben.

4.3 Änderungen, Abschaltungen, Rate Limits, Sicherheitsbeschränkungen, Dokumentationsmängel, Versionswechsel oder sonstige Einschränkungen auf Seiten von Drittanbietern liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.

4.4 Mehraufwand infolge von Änderungen oder Mängeln auf Seiten von Drittanbietern ist gesondert zu vergüten, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

5. Projektphasen, Tests und Abnahme

5.1 Soweit Werkleistungen geschuldet sind, kann der Auftragnehmer die Leistung in Projektphasen, Meilensteinen oder Teilabschnitten erbringen.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für abgeschlossene und sinnvoll abgrenzbare Projektphasen Teilabnahmen zu verlangen.

5.3 Der Auftraggeber hat bereitgestellte Leistungen innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung fachlich und technisch im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und entweder abzunehmen oder mindestens einen wesentlichen Mangel in Textform nachvollziehbar mitzuteilen.

5.4 Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

5.5 Erfolgt innerhalb der Frist keine berechtigte Abnahmeverweigerung wegen eines wesentlichen Mangels, gilt die jeweilige Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber sie produktiv nutzt oder die Abnahme aus anderen Gründen nicht sachlich berechtigt verweigert.

6. Change Requests und Leistungsänderungen

6.1 Änderungs- und Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss, insbesondere neue Funktionen, geänderte Integrationen, zusätzliche Systeme, abweichende Prozesslogiken, geänderte Datenmodelle oder neue Schnittstellen, bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

6.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, soweit diese technisch, wirtschaftlich, sicherheitsbezogen oder kapazitiv unzumutbar sind.

6.3 Änderungswünsche können zu Anpassungen von Vergütung, Projektplan, Ressourcen, Prioritäten, Terminen und Test-/Abnahmeprozessen führen.

6.4 Bis zur Klärung eines Änderungswunsches ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen nach dem bisherigen Stand fortzuführen oder betroffene Projektteile vorübergehend auszusetzen.

7. Vergütung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen nach Aufwand, Projektfortschritt, Meilensteinen oder Teilabnahmen abzurechnen.

7.2 Zusatzaufwände infolge technischer Mehrkomplexität, Legacy-Strukturen, unvollständiger Drittdokumentation, zusätzlicher Testschleifen, Projektunterbrechungen oder geänderter Anforderungen werden gesondert vergütet.

8. Rechte an Quellcode, Konfigurationen und Dokumentation

8.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erhält der Auftraggeber an individuell erstellten und vollständig vergüteten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.

8.2 Eine Übergabe von Quellcode, Repository-Zugängen, Build-/Deployment-Konfigurationen, Administrationszugängen, Infrastruktur-Skripten, technischen Dokumentationen, Rohdaten oder sonstigen offenen Entwicklungsartefakten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8.3 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Rechte an wiederverwendbaren Bausteinen, Bibliotheken, Frameworks, Modulen, Standards, Methoden, Tools, Skripten, Konfigurationen und Know-how-Bestandteilen, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber erstellt wurden.

8.4 Soweit Open-Source-Komponenten oder Drittsoftware eingesetzt werden, richtet sich die Nutzung zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.

8.5 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitsergebnisse unter Einsatz externer KI-Tools oder sonstiger Drittkomponenten erstellt, bearbeitet oder technisch beeinflusst werden, stehen eingeräumte Nutzungsrechte zusätzlich unter dem Vorbehalt etwaiger zwingender Rechte, Lizenzbedingungen oder Nutzungsbeschränkungen dieser Drittanbieter.

9. Produktiver Einsatz und Betriebsverantwortung

9.1 Die Verantwortung für den produktiven Einsatz freigegebener Systeme, Integrationen oder Automatisierungen liegt ab Abnahme bzw. produktiver Nutzung beim Auftraggeber, soweit Betrieb und Betreuung nicht gesondert vereinbart wurden.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, neue oder geänderte Systeme, Datenflüsse und Automatisierungen vor produktiver Nutzung angemessen zu prüfen und seine fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen eigenverantwortlich zu validieren. Dies gilt auch für KI-gestützte, automatisiert erzeugte oder datenbasiert abgeleitete Ergebnisse, Entscheidungen, Datenflüsse, Konfigurationen und Prozessfolgen.

9.3 Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer nach Abnahme keine laufende Wartung, Überwachung, Sicherheitsanpassung, Weiterentwicklung oder Kompatibilitätssicherung.

10. Referenznutzung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte in branchenüblicher Weise als Referenz zu nutzen, insbesondere unter Nennung des Unternehmensnamens und einer kurzen Beschreibung der erbrachten Leistungen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse in Textform widerspricht.

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