1. Geltungsbereich
1.1 Diese Besonderen Leistungsbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für sämtliche Leistungen von ProXWorks, eine Unit der Firma Pro-Discount Import Export e.K. (nachfolgend „Auftragnehmer") im Bereich Hosting, Server-Bereitstellung, Cloud-Infrastruktur, Wartung, Pflege, Systembetreuung, Updates, Sicherheitsmaßnahmen, Monitoring, Support, technischer Betrieb, Service-Level-Vereinbarungen (SLA) sowie vergleichbare Dauerschuldleistungen im IT-Betrieb.
1.2 Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Leistungsbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Leistungsbereich vor.
2. Leistungsgegenstand
2.1 Maßgeblich für Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung sind ausschließlich Angebot, Leistungsbeschreibung, SLA-Vereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
2.2 Der Auftragnehmer schuldet die Bereitstellung und den technischen Betrieb der vereinbarten Infrastruktur, Dienste und Systeme im Rahmen der gewählten Service-Stufe.
2.3 Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, gelten Infrastrukturleistungen als Bemühensleistung; eine bestimmte Verfügbarkeit in Form einer Garantie oder eines Erfolgsversprechens wird nicht geschuldet.
2.4 Nicht geschuldet sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart:
- eine bestimmte Verfügbarkeitsquote,
- Hochverfügbarkeits- oder Failover-Lösungen,
- eine aktive Sicherheitsüberwachung oder Angriffsabwehr,
- permanente Erreichbarkeit des Supports,
- Monitoring und proaktive Alarmierung,
- Backup, Datenwiederherstellung oder Disaster Recovery,
- Kompatibilitätsprüfung oder Anpassung an Drittkomponenten,
- Gewährleistung für Inhalte, Daten oder Maßnahmen des Auftraggebers.
3. Service-Level-Vereinbarungen (SLA)
3.1 Soweit ein SLA vereinbart wurde, gelten die dort definierten Verfügbarkeitsziele, Reaktionszeiten, Eskalationswege, Wartungsfenster und Ansprüche bei Nichteinhaltung. Ohne SLA erfolgt die Leistungserbringung nach bestem technischen Bemühen.
3.2 Wartungsfenster, angekündigte Downtimes, höhere Gewalt, Cyber-Angriffe, Ausfälle bei Drittanbietern oder Subunternehmern, berechtigte Deaktivierungen aufgrund von Sicherheitsvorfällen, Zahlungsverzug, Rechtsverstößen oder Speicherüberschreitungen gelten nicht als Ausfall im Sinne einer SLA.
3.3 Der Auftraggeber hat Störungen, Ausfälle oder Funktionseinschränkungen unverzüglich in Textform zu melden und den Auftragnehmer bei der Störungsanalyse angemessen zu unterstützen.
3.4 Eventuelle Gutschriften oder SLA-Credits werden ausschließlich mit zukünftigen Zahlungen verrechnet; ein Barauszahlungsanspruch besteht nicht.
4. Wartung, Updates und Sicherheit
4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Updates, Patches, Sicherheitsaktualisierungen und technisch notwendige Anpassungen an der Infrastruktur, Software, Konfiguration, Systemumgebung sowie an eingesetzten KI-gestützten Betriebs-, Analyse-, Monitoring-, Filter-, Sicherheits- oder Supportkomponenten im Rahmen seines betrieblichen Ermessens vorzunehmen.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Auftragnehmer bereitgestellte oder empfohlene Updates und Sicherheitsmaßnahmen zeitnah umzusetzen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.
4.3 Unterbleibt die Umsetzung notwendiger Updates oder Sicherheitsmaßnahmen trotz Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch entstehende Sicherheitsvorfälle, Ausfälle, Datenverluste oder sonstige Schäden.
4.4 Wartungsfenster werden in der Regel nach Möglichkeit vorher angekündigt, der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, ungeplante Wartungen bei technischer Notwendigkeit ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies gilt auch für Maßnahmen, Einschränkungen oder Anpassungen, die aufgrund von Sicherheits-, Stabilitäts-, Monitoring- oder Missbrauchserkennungsmechanismen eingesetzter Drittanbieter oder KI-gestützter Betriebs- und Schutzsysteme erforderlich werden.
5. Datensicherung, Backup und Wiederherstellung
5.1 Soweit ein Backup-Service vereinbart wurde, beschränkt sich die Leistung auf das Erstellen und Vorhalten von Sicherungskopien nach den vereinbarten Zyklen und Aufbewahrungsfristen.
5.2 Die Überprüfung der Integrität, Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit von Backups erfolgt nicht automatisch; Testwiederherstellungen sind nur durchgeführt, wenn gesondert beauftragt.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zusätzlich eigene, unabhängige Sicherungskopien anzufertigen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die jederzeitige Wiederherstellbarkeit von Daten und haftet nicht für Datenverlust, der nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
6. Mitwirkungspflichten und Verantwortungsabgrenzung
6.1 Der Auftraggeber ist für sämtliche Inhalte, Daten, Konfigurationen, Zugangsdaten, Nutzeraktivitäten, Drittanbieteranbindungen und Software, die von ihm bereitgestellt, veranlasst, freigegeben, innerhalb der bereitgestellten Infrastruktur genutzt, installiert oder verwaltet werden, eigenverantwortlich. Dies gilt auch, soweit der Auftragnehmer zur Leistungserbringung KI-gestützte oder automatisierte Systeme einsetzt und hierbei vom Auftraggeber stammende Inhalte, Daten, Konfigurationen oder Vorgaben verarbeitet werden. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine eigenen vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt unberührt.
6.2 Der Auftraggeber hat bereitgestellte Zugangsdaten, SSH-Keys, API-Tokens und sonstige Authentifizierungsinformationen sicher aufzubewahren und nicht an Unbefugte weiterzugeben.
6.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass eingesetzte Software, Plugins, Skripte oder sonstige Komponenten aktuell, sicher und lizenzkonform sind.
6.4 Änderungen, Fehlkonfigurationen, Sicherheitslücken, Datenverlust oder Systemausfälle, die durch Maßnahmen des Auftraggebers oder von ihm eingesetzter Dritter verursacht wurden, liegen außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers.
7. Ressourcennutzung und Fair-Use
7.1 Die im jeweiligen Tarif oder Angebot beschriebenen Ressourcen (z. B. Speicher, Traffic, CPU, RAM) stellen Obergrenzen dar.
7.2 Bei Überschreitung oder übermäßiger Inanspruchnahme ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung einzuschränken, betroffene Dienste zu deaktivieren oder zusätzliche Vergütung für Mehrverbrauch zu verlangen.
7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nutzungsmuster, Systemlast und Speicherverbrauch sowie sicherheits- oder betriebsrelevante Auffälligkeiten auch unter Einsatz automatisierter oder KI-gestützter Analyse-, Monitoring- oder Schutzmechanismen zu überwachen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
8. Drittanbieter und Subunternehmer
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung technische Dienste von Drittanbietern, Rechenzentren, Cloud-Anbietern oder Subunternehmern in Anspruch zu nehmen.
8.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen, Störungen oder Sicherheitsvorfälle, die auf Drittanbietern oder Subunternehmern beruhen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
8.3 Ergänzend können die Nutzungs-, Datenschutz- und Systembedingungen der jeweiligen Drittanbieter gelten.
9. Support und Kommunikation
9.1 Support erfolgt ausschließlich nach den im Angebot oder SLA vereinbarten Kanälen, Zeiten und Bedingungen.
9.2 Support umfasst primär die Unterstützung bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit den vertraglich geschuldeten Leistungen; allgemeine IT-Beratung, Schulung oder Entwicklungsleistungen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht Bestandteil des Supports.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Supportanfragen klar und vollständig zu dokumentieren und dem Auftragnehmer die für die Bearbeitung notwendigen Informationen bereitzustellen.
10. Vergütung und Zahlungsmodus
10.1 Hosting-, Wartungs- und Betriebsleistungen werden nach vereinbartem Abrechnungszyklus (monatlich, quartalsweise, jährlich) im Voraus oder nachträglich abgerechnet, je nach Vertragsmodell.
10.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen nach Mahnung einzuschränken oder zu deaktivieren. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen entgangenem Gewinn des Auftraggebers sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten hat.
11. Laufzeit, Kündigung und Folgen
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten unbefristete Verträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.3 Bei Kündigung endet der Zugang zur Infrastruktur und den erbrachten Diensten mit Vertragsende. Der Auftraggeber ist für rechtzeitige Datenmigration, Sicherung und Übergabe eigenverantwortlich.
11.4 Verbleibende Daten, Backups und Konfigurationen werden nach Vertragsende innerhalb eines angemessenen Zeitraums gelöscht, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
12. Vertragsende und Exit
12.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Vertragsende Daten, Konfigurationen oder Systeme bereitzuhalten, zu überführen oder zurückzugeben.
12.2 Auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung kann ein Datenexport, eine Übergabe oder Migrationsunterstützung vereinbart werden.
12.3 Soweit der Auftraggeber nach Vertragsende weiterhin auf Dienste, Daten oder Systeme des Auftragnehmers zugreift, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Zugang zu sperren und ggf. Nutzungsentgelt für den Zeitraum der unbefugten Nutzung zu verlangen.